Die Klage auf Unterlassung künftiger Störungen richtet sich gegen diejenigen, von denen künftig Störungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können (Stark/Ernst, a.a.O., N. 6f. zu Art. 928 ZGB). Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht erfolgt ist beziehungsweise droht. Besitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache.