Seite 7 — 15 rer Störung und Schadenersatz (Art. 928 Abs. 1 und 2 ZGB). Aktivlegitimiert zur Besitzesschutzklage ist jeder Besitzer, also jeder, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgesetzt (Art. 919 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Grunddienstbarkeitsberechtigte, welcher sein Recht tatsächlich ausübt, kann sich bei Störung seines Besitzes mit verbotener Eigenmacht sowohl gegen den belasteten Grundeigentümer als auch gegen Dritte zur Wehr setzen (Emil W. Stark/Wolfgang Ernst, Basler Kommentar, 3. Aufl.,