welches weder verlängert noch erhöht worden sei. Vielmehr seien die Beschwerdegegner immer wieder über dieses Mäuerchen gefahren und hätten dieses beschädigt. Zudem seien durch die Beschwerdegegner bzw. in deren Auftrag immer weder Steine aus der Fahrbahn gerissen und auf das Grenzmäuerchen geworfen worden, so dass der Eindruck entstanden sei, dass dieses erhöht oder verlängert worden sei. Das kantonsgerichtliche Urteil halte zwar rechtsverbindlich fest, wie die rele-