{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "31584805866914cfe78302a1a5bc9363"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:57", "Checksum": "417f45cf07442784fa3a5717581fed3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 13 — 15\n5. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten teilweise gutgeheissen und es\nwird der letzte Satz von Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Kreispräsidenten\nFünf Dörfer vom 23. Januar 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird das Rechtsmittel\nabgewiesen. Die Kosten gehen entsprechend diesem Verfahrensausgang zu 1/10\nunter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X., Y. und Z. und zu 9/10 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A.A. und B.A., welche den Beschwerdegegnern\neine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.00 inkl. MwSt. zu bezahlen haben (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nSeite 14 — 15\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird der letzte Satz von\nZiff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom\n23. Januar 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu 1/10 unter\nsolidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X., Y. und Z. und zu 9/10 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A.A. und B.A., welche den Beschwerdegegnern eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.00 inkl.\nMwSt. zu bezahlen haben.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42\nff. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten Art. 29 ff.,72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 15 — 15\n"}