{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "31584805866914cfe78302a1a5bc9363"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:57", "Checksum": "417f45cf07442784fa3a5717581fed3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nDie Beschwerdeführer bestreiten, Urheber der Störung zu sein. Sie sind aber unbestrittenermassen Eigentümer der Parzelle 4, auf welchen sich die Behinderungen\nfür die Dienstbarkeitsberechtigten befinden. Als dienstbarkeitsbelastete Grundeigentümer können sie unabhängig davon, ob sie selbst Steine und Blumenkübel auf\ndie Fahrbahn stellten, verpflichtet werden, die vom Kreispräsidenten festgestellten\nBehinderungen von der Servitutsfläche zu entfernen (vgl. Emil W. Stark, a.a.O., N.\n10 und 12 zu Art. 928 ZGB). Hinzu kommt, dass die gemäss den Feststellungen\ndes Kreispräsidenten im Eckbereich auf die Servitutsfläche gepflanzte Thujahecke\nsowie die 2. Lage der Univerbundsteine eine Einheit bilden mit der Pflanzung bzw.\ndem Vorplatz der Liegenschaft von A.A. und B.A., was dafür spricht, dass die Veränderungen von ihnen selbst oder auf ihre Veranlassung vorgenommen wurden.\nAusser den Dienstbarkeitsbelasteten hat niemand ein Interesse, die Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung ihrer Dienstbarkeit zu behindern. A.A. und B.A. belassen es denn auch bei der generellen Bestreitung der Urheberschaft der Störung,\nohne andere Möglichkeiten aufzuzeigen. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass die\nWiederherstellung bzw. die Räumung von Gegenständen im Bereiche der vom Kantonsgericht rechtskräftig festgestellten Dienstbarkeitsfläche in den letzten zehn Jahren wiederholt zu Amtsbefehlsverfahren gegen A.A. und B.A. geführt hat. In diesen\nVerfahren haben die heutigen Beschwerdeführer immer einen anderen Verlauf der\nDienstbarkeitsflächen behauptet, aber nie in Abrede gestellt, dass Abgrenzungen\nwie Töpfe, Steine etc. von ihnen aufgestellt worden waren. Auch aufgrund all dieser\nIndizien ist der Kreispräsident zu Recht von einer Besitzesstörung durch die Beschwerdeführer ausgegangen. Die Anordnung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der\nVerfügung vom 23. Januar 2009, gemäss welcher es A.A. und B.A. verboten wird,\nauf den rechtskräftig festgestellten Servitutsflächen (Fuss- und Fahrwegrecht) auf\nParzelle 4, Grundbuch V., zu Gunsten der Grundstücke 1, 2 und 3 im Grundbuch V.\ngemäss dem Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999, irgendwelche bauliche Veränderungen vorzunehmen und das Verbot, auf diesen Dienstbarkeitsflächen Gegenstände jeglicher Art abzustellen, sind nicht zu beanstanden.\n\nbb) X., Y. und Z. verlangen weiter, es sei A.A. und B.A. zu untersagen, Handwerkern und Besucherinnen die Zufahrt über die Servitutsfläche zu verbieten. Der Antrag wird damit begründet, dass die Gesuchsgegner nicht davon ablassen würden,\ndie Handwerker, welche mit dem Umbau der Liegenschaft Z. beschäftigt seien, fortwährend darauf hinzuweisen, dass das Befahren der Dienstbarkeitsfläche nicht gestattet sei (S. 8 des Gesuchs vom 14. August 2008). Zwar wäre ein solches Verhal-\n\nSeite 12 — 15\nten ebenfalls als nicht zu tolerierende Besitzesstörung zu qualifizieren. Im konkreten\nFall fehlt es aber am Nachweis dieser Störung. Im Gesuch werden keinerlei Beweismittel, etwa die schriftliche Auskunft von Handwerkern, angeboten. Entsprechend\nwurden auch keine Beweise erhoben. Die behauptete Störung ist daher nicht bewiesen. Der letzte Satz in Ziff. 2 der Verfügung vom 23. Januar 2009, gemäss welchem Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und Betreten der Servitutsfläche nicht verweigert werden darf, ist daher aufzuheben.\n\nd) Im Gesuch vom 21. August 2008 beantragen X., Y. und Z., es sei A.A. und\nB.A. zu verbieten, die Grundstücke 1, 2 und 3 im Grundbuch der Gemeinde V. zu\nbetreten und die bestehende Pflästerung und Pflanzen zu entfernen. Hintergrund\ndieses Antrages bildet ein neu entfachter Streit um die Grundstücksgrenzen, in welchem A.A. und B.A. die Zusprechung des Eigentums an den auf ihrem Mutationsplan (Beilage 4 der Gesuchsteller; act.1.4 bzw. 9.4 des Kreisamtes) grün bzw. rot\nschraffierten Flächen verlangen. Die entsprechenden Flächen sind gemäss den gültigen Grundbuchplänen Teil der Parzelle 2 von Z. bzw. Parzelle 3 (Y.) (vgl. act. 1.4\nund act. 1.6, 1.8, 1.9 und 1.10 der Akten des Kreisamtes) und somit in deren Besitz.\nX. ist betroffen, weil er - was unbestritten ist - ein Zufahrtsrecht bis zu seinem Grundstück hat. Mit Schreiben von Rechtsanwalt Lecki vom 28. Juli 2008 und vom 13.\nAugust 2008 (act. 1.11 und 1.5 der kreisamtlichen Akten) liessen A.A. und B.A. die\nNachbarn gestützt auf die ursprünglichen Kaufverträge aus dem Jahre 1976 auffordern, diese Flächen nicht zu betreten sowie Verbundsteine und Kirschlorbeersträucher zu entfernen. Für den Fall, dass Z. die Verbundsteine nicht innert 10 Tagen\nentfernen würde, wurde ihm im Brief vom 28. Juli 2008 angedroht, dass die Steine\nauf seine Kosten entfernt würden; im Schreiben vom 13. August 2008 drohte\nRechtsanwalt Lecki \"entsprechendes Handeln\" seiner Klienten an für den Fall, dass\nVerbundsteine und Kirschlorbeersträucher nicht entfernt würden. Wären damit\nrechtliche Schritte gemeint gewesen, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, hätte\nder Rechtsanwalt dies zweifellos in diesem Sinne klar formuliert. Aufgrund des\nWortlautes der beiden Briefe und der gesamten konkreten Umstände der jahrelangen Streitigkeiten mussten die Gesuchsteller aber ernsthaft damit rechnen, dass auf\nVeranlassung der Gesuchsgegner Pflästerung und Pflanzen eigenmächtig von ihren Grundstücken entfernt würden. Damit ist ihre Unterlassungsklage gerechtfertigt\n(Emil W. Stark, a.a.O., N. 43 zu Art. 928 ZGB). Der Kreispräsident hat den Beschwerdeführern in Ziff. 4 der Verfügung zu Recht untersagt, auf den Grundstücken\n1, 2 und 3 gemäss Grundbuchplan bestehende Pflästerungen und Pflanzen zu entfernen oder sonstige Tätigkeiten auszuführen.\n\n"}