{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "31584805866914cfe78302a1a5bc9363"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:57", "Checksum": "417f45cf07442784fa3a5717581fed3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nAls Zwischenergebnis wird festgehalten, dass der Kreispräsident den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der umstrittenen Servitutsfläche aufgrund der Akten\nund mittels eines Augenscheins ausreichend und richtig ermittelt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, zumal der Kreispräsident die von den\nGesuchsgegnern und Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen zum von ihnen\nbehaupteten Verlauf der Servitutsfläche gewürdigt hat. A.A. und B.A. haben es zu\nvertreten, dass sie am Augenschein nicht teilgenommen haben. Mit der Vorinstanz\ngelangt der Einzelrichter am Kantonsgericht zum Schluss, dass der Rechtsbesitz\nder Beschwerdegegner und die Ausübung desselben an der urkundlich belegten\nDienstbarkeitsfläche ausreichend dargetan ist.\n\nc) X., Y. und Z. machen im Gesuch vom 14. August 2008 einerseits geltend,\nA.A. und B.A. hätten Steine und Blumenkübel auf der Servitutsfläche deponiert und\nzwar erneut, nachdem im Auftrag des Kreisamtes vom Förster Steine entfernt worden seien. Weitere Besitzesstörungen würden drohen; mit Schreiben des Rechts-\n\nSeite 10 — 15\nvertreters der Nachbarn vom 13. August 2008 (act. 1.5 des Kreisamtes) sei von\nihnen zu Unrecht das Entfernen von Verbundsteinen und Kirschlorbeersträuchern\nverlangt worden mit der Androhung, dass seine Klienten ansonsten entsprechend\nhandeln würden. Andererseits werfen die Gesuchsteller und Beschwerdegegner\nden Gesuchsgegnern und Beschwerdeführern vor, diese hätten Handwerker, welche mit dem Umbau der Liegenschaft Z. beschäftigt seien, fortwährend darauf hingewiesen, dass das Befahren der Dienstbarkeitsfläche nicht gestattet sei. A.A. und\nB.A. bestreiten das Vorliegen einer Besitzesstörung und - für den Fall, dass dennoch eine Besitzesstörung angenommen würde - dass sie die Störenden seien. Die\nBesitzesstörung beziehungsweise deren Wahrscheinlichkeit für die Zukunft haben\nwie oben ausgeführt die Klagenden zu beweisen (Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 52 zu Art. 928 ZGB).\n\naa) Was das Abstellen von Steinen auf der Servitutsfläche angeht, wurden mit\ndem Gesuch keine Fotos eingereicht, welche diese Besitzesstörung dokumentieren\nwürden. X., Y. und Z. verlangten den Beizug der Akten sämtlicher Verfahren betreffend Wiederherstellung der Fahrbahn/Vollzug der Urteile und liessen zum Beweis\nder Besitzesstörung Korrespondenz zwischen den Parteianwälten einreichen (act.\n1.11 - 1.13 des Kreisamtes). Aus dem Brief vom 4. August 2008 (act. 1.12 des Kreisamtes) geht hervor, dass Rechtsanwalt Just als Reaktion auf die Aufforderung an\nseine Mandanten, eingelegte Steine zu entfernen, vom Gegenanwalt verlangte, die\nMandanten anzuhalten, auf der Fahrbahn deponierte Steine zu entfernen. Als Beweismittel zum Nachweis der Besitzesstörung beantragt wurde im Gesuch vom 14.\nAugust 2008 aber insbesondere die Durchführung eines Augenscheins, welcher\ngemäss der Verfügung des Kreispräsidenten vom 23. Januar 2009 (S. 5 Ziff. 9) auch\nstattfand. A.A. und B.A. waren diesem Augenschein unentschuldigt ferngeblieben.\nDer Kreispräsident ging korrekt (vgl. oben E. 4. b) von der Servitutsfläche gemäss\ndem kantonsgerichtlichen Urteil aus und stellte die Grenzen der Dienstbarkeitsfläche, namentlich die Bruchkante zwischen dem Vorplatz der Beschwerdeführer\nund der Fahrbahn gemäss den Beilagen 7 und 9 der Gesuchsteller (act. 1.6 und 1.8\nder kreisamtlichen Akten) zweifelsfrei fest. Er erkannte, dass sich die im Eckbereich\ngepflanzte Thujahecke und die aufgebrachte 2. Lage der Univerbundsteine sowie\ndie darauf aufgestellten Gegenstände in der Servitutsfläche befinden und die Durchfahrt behindern. Der Augenschein ist ein vollwertiges, zulässiges und für das Amtsbefehlsverfahren gerade typisches Beweismittel (Art. 151 ZPO in Verbindung mit\nArt. 138 Ziff. 4 ZPO; vgl. Art. 159 ZPO und Art. 196 ff ZPO). Hat der Kreispräsident\nim Rahmen des Augenscheins die erwähnten Veränderungen festgestellt, welche\ndie bisherige Ausübungsmöglichkeit der Grunddienstbarkeit einschränken, ist dar-\n\nSeite 11 — 15\nauf ohne weiteres abzustellen. Die Störung des Rechtsbesitzes der Dienstbarkeitsberechtigten ist damit ausreichend dargetan.\n\n"}