{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "31584805866914cfe78302a1a5bc9363"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:57", "Checksum": "417f45cf07442784fa3a5717581fed3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n4. a) Mit dem ersten Amtsbefehlsgesuch verlangen X., Y. und Z. von A.A. und B.A.\nsinngemäss, sie in der Ausübung ihrer Servitut nicht mehr zu behindern. Dass die\n\nSeite 8 — 15\nGesuchsteller und Beschwerdegegner als Dienstbarkeitsberechtigte Rechtsbesitzer\neines Fuss- und Fahrwegrechts sind, dieses Recht ausüben, um zu ihren Liegenschaften zu gelangen und damit aktivlegitimiert sind, ist ebenso unbestritten wie die\nPassivlegitimation von A.A. und B.A. als Eigentümer der dienstbarkeitsbelasteten\nLiegenschaft. Bestritten wird dagegen, dass die Berechtigten von den Eigentümern\ndes belasteten Grundstücks in der Ausübung ihres Rechts gestört wurden.\n\nb) Um zu beurteilen, ob eine Störung vorliegt, ist zunächst der Umfang der\nDienstbarkeit zu klären. Konkret gilt es zu entscheiden, welche Fläche die Ausübung der Dienstbarkeit beschlägt. Der Kreispräsident hat auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Juni 1999 abgestellt, in welchem der Umfang der\nDienstbarkeit rechtskräftig festgelegt wurde (ZF 99 23; Auszug in Beilage 8 der Gesuchsteller = act. 1.7 des Kreisamtes; vollständig in Beilage 5 der Beschwerdeführer). In Ziff. 2 des Dispositivs wurde die damalige Eigentümerin B.A. verpflichtet, die\nEin- und Zufahrt zum U.-weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf der Parzelle 4,\nGrundbuch der Gemeinde V., bis zum U.-weg wieder so herzustellen, dass das zu\nGunsten der Parzellen 1, 2 und 3 des Grundbuches der Gemeinde V. eingetragene\nFuss- und Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in diesem Bereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich mindestens innerhalb der in jenem Bereich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert ausgeübt werden könne. Auf S. 11 des Urteils schloss das\nKantonsgericht aus den dem Erwerbstitel angehefteten und Bestandteil desselben\nbildenden Situationsplänen, dass die Zufahrt über die belastete Parzelle 4 zur Parzelle 2 (Z.) führe und der Weg dann weiter über die Parzelle Z. die hinterliegenden\nGrundstücke erschliessen solle, mithin das umstrittene Grenzmäuerchen im hinteren Teil der Parzelle B.A. nicht innerhalb der Dienstbarkeitsfläche liege. Unter\nBerücksichtigung der langjährigen Ausübung der Dienstbarkeit wurde auf S. 13 ausgeführt, dass die im Grundbuchplan eingezeichnete Kulturgrenze im Bereich der\nEinfahrt zum U.-weg bis zum Einfahrtsbereich zum Vorplatz des belasteten Grundstücks mit der Dienstbarkeitsfläche gleichzusetzen sei. Ab der Abzweigung werde\ndas Wegrecht durch die auf den (im damaligen Verfahren) bei den Akten liegenden\nFotos ersichtlichen Bruchkante in den Verbundsteinen abgegrenzt. Nicht erfasst\nwerde der Vor- bzw. Park- oder Abstellplatz auf dem belasteten Grundstück. Ersichtlich ist der genaue Verlauf der Dienstbarkeitsfläche auf der Kopie des Situationsplans 1:200 des Grundbuchgeometers vom 19. August 1997 (Gesuchsbeilage\n9 = act. 1.8 des Kreisamtes), welche dem damaligen Verfahren als act. II./8 des\nBezirksgerichts Unterlandquart zugrunde gelegt wurde. Auf diesem Plan ist der Belagsrand, wie er vom Kantonsgericht mit der massgeblichen Bruchkante angegeben\nwird, blau markiert. Dieser Plan entspricht dem Situationsplan mit dem Titel \"Abste-\n\nSeite 9 — 15\nckung U.-weg\" welcher im Befehlsverfahren betreffend Wiederherstellung mit Datum vom 8. Oktober/ 17. November 2004 erstellt worden war (Gesuchsbeilage 7 =\nact. 1.6 der kreisamtlichen Akten). Der Kreispräsident ist in seinem Entscheid zu\nRecht von dieser richterlich rechtskräftig festgelegten Dienstbarkeitsfläche ausgegangen. Er hat den Verlauf der Grenzen an Ort und Stelle überprüft und erkannt,\ndass das im Urteil erwähnte Grenzmäuerchen die Grenze zwischen den Parzellen\n2 und 4 bilde und dass die im Gelände feststellbare Bruchkante vor dem Grenzmäuerchen die Servitutsgrenze gegen die Parzelle 4 sei. Gegen Parzelle 2 entspreche\ndie Servitutsgrenze der in der Gesuchsbeilage 7 aufgezeichneten Grenze (act.1.6\nder kreisamtlichen Akten). Er hat sich auch mit den Planbeilagen der Gesuchsgegner auseinandergesetzt, namentlich festgehalten, dass der von ihnen als Beilage 4\neingereichte Mutationsplan (act. 9.4 des Kreisamtes) keine Rechtskraft aufweise\nund nicht nachvollzogen werden könne. Gemäss diesem Plan solle das Grenzmäuerchen 1.6 m vom eingetragenen Grenzverlauf entfernt liegen, was dem Kantonsgerichtsurteil widerspreche (Ziff. 2 S. 6 des angefochtenen Entscheides). In der Tat\nmuss der erneute Versuch der Beschwerdeführer, bezüglich der Dienstbarkeitsfläche Verwirrung zu stiften und die Fläche nach ihren Vorstellungen neu zu definieren, scheitern. Die von den Gesuchsgegnern als Beilage 2 eingereichten älteren,\nim massgeblichen Bereich undeutlichen Plankopien (act. 9.2 des Kreisamtes) sowie\nder als Beilage 4 eingereichte undatierte Mutationsplan \"Var. 3\" 1:250 (act. 9.4 des\nKreisamtes) bildeten weder Grundlage für das kantonsgerichtliche Urteil noch fanden sie Eingang in die genehmigte Grundbuchvermessung (vgl. act. 12 des Kreisamtes); darauf kann nicht abgestellt werden.\n\n"}