{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "31584805866914cfe78302a1a5bc9363"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:57", "Checksum": "417f45cf07442784fa3a5717581fed3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n3. Der Kreispräsident wies in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2009 darauf hin, dass die Eheleute A.A. und B.A. die von der Regierung am 12. November\n1984 genehmigte Grundbuchvermessung V., Los 1, nicht anerkennen würden und\nsich seit Jahren auf Planskizzen aus dem Jahr 1976 und einen eigenen Mutationsplan stützen würden. Im Übrigen verwies er auf den angefochtenen Entscheid.\n\nSeite 6 — 15\n4. Den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 18. März 2009, mitgeteilt am 19. März 2009, ab.\n\n5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons\nGraubünden ist das Befehlsverfahren zulässig zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes gemäss Art. 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Besitzesschutzanspruch ist nach Art. 146 Abs. 2 ZPO nachzuweisen. Gegen in diesem Verfahren ergangene Entscheide kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen\nseit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.\n\nDie Beschwerde von A.A. und B.A. vom 9. Februar 2009 richtet sich gegen den\nEntscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. Januar 2009, mitgeteilt am 27.\nJanuar 2009. Auf das frist und formgerecht eingereichte Rechtsmittel wird eingetreten.\n\n2. Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch. Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen\nRecht überlassen. Die Bündnerische Zivilprozessordnung sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das summarische Befehlsverfahren vor (Art. 137 Ziff. 14\nZPO). Da mit dem Amtsbefehl aber ein abschliessender possessorischer Entscheid\nergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise zuzulassen (dazu\nausführlich PKG 2001 Nr. 39 E. 4.a) und b) mit Hinweisen; vgl. Emil W. Stark, Berner\nKommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 3. Abt., 1. Teilbd., Bern 2001,\nN. 106 der Vorbemerkungen zu Art. 926 - Art. 929 ZGB). In Besitzesschutzangelegenheiten ist grundsätzlich der volle Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen zu\nerbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater\nAnsprüche ist nachzuweisen. Im raschen und summarischen Befehlsverfahren können nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl.\nArt. 146 Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 39 E 4.c). Dem Einzelrichter am Kantonsgericht\nkommt nach der Rechtsprechung volle Kognition zu (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c).\n\n3. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der oder die\nBesitzende gegen die Störenden Klage erheben, auch wenn diese ein Recht zu\nhaben behaupten. Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung ferne-\n\nSeite 7 — 15\nrer Störung und Schadenersatz (Art. 928 Abs. 1 und 2 ZGB). Aktivlegitimiert zur\nBesitzesschutzklage ist jeder Besitzer, also jeder, der die tatsächliche Gewalt über\neine Sache hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten\ndie tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgesetzt (Art. 919 Abs. 1 und 2 ZGB).\nDer Grunddienstbarkeitsberechtigte, welcher sein Recht tatsächlich ausübt, kann\nsich bei Störung seines Besitzes mit verbotener Eigenmacht sowohl gegen den belasteten Grundeigentümer als auch gegen Dritte zur Wehr setzen (Emil W.\nStark/Wolfgang Ernst, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2007, N. 5 zu Art. 928\nZGB; Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 97 zu Art. 919 ZGB ). Passivlegitimiert ist, wer durch verbotene Eigenmacht den Besitz gestört hat, also die Störerin oder der Störer. Die Klage auf Unterlassung künftiger Störungen richtet sich\ngegen diejenigen, von denen künftig Störungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können (Stark/Ernst, a.a.O., N. 6f. zu Art. 928 ZGB). Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene\nEigenmacht erfolgt ist beziehungsweise droht. Besitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache. In Frage kommen namentlich eigenmächtige Übergriffe unsicherer Grenzen, im Glauben, Eigentümer zu sein oder die Verunmöglichung der bisherigen Ausübung oder Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit einer Grunddienstbarkeit oder Grundlast, an denen Rechtsbesitz besteht. Dann liegt eine Störung des Rechtsbesitzes\ndes aus der Grunddienstbarkeit oder Grundlast Berechtigten vor (Emil W. Stark,\nBerner Kommentar, a.a.O., N. 24 zu Art. 928 ZGB). Die Unterlassungsklage richtet\nsich gegen Störungen, die direkt auf einem Verhalten der Störenden beruhen. Sie\nist nach der Praxis auch ohne vorhergehende Störung zugelassen, wenn eine solche aufgrund der Umstände ernsthaft zu befürchten ist (Emil W. Stark, Berner\nKommentar, a.a.O., N. 43 zu Art. 928 ZGB).\n\nDie Klagenden haben ihren Besitz und die Störung beziehungsweise deren Wahrscheinlichkeit für die Zukunft zu beweisen. Den Beklagten obliegt der Beweis zur\nEinwilligung des Eingriffs und eventuell der sonstigen, die verbotene Eigenmacht\nausschliessende Umstände (Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 52 zu\nArt. 928 ZGB).\n\nSowohl die Klage auf Beseitigung als auch die Klage auf Unterlassung sind auf das\ngleiche Ziel gerichtet; es sollen in Zukunft keine Störungen mehr vorkommen (Emil\nW. Stark, Berner Kommentar, a.a.O, N. 39 zu Art. 928 ZGB).\n\n"}