{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "31584805866914cfe78302a1a5bc9363"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:57", "Checksum": "417f45cf07442784fa3a5717581fed3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 4 — 15\ngestellt hatte, dass sich ein Teil der Thujahecke und Univerbundsteine auf der Servitutsfläche befinden und die Durchfahrt behindern, verbot er A.A. und B.A., bauliche Veränderungen vorzunehmen und auf der Servitutsfläche Gegenstände zu deponieren, welche das Befahren erschweren. Zudem wurde festgehalten, dass Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und Betreten der Servitutsfläche nicht verboten werden dürfe. Da der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner von\nden Gesuchstellern in zwei Briefen das Entfernen von Steinen und von Kirschlorbeersträuchern verlangt und Ersatzvornahme angedroht hatte, wurde A.A. und B.A.\nzudem unter Androhung von Straffolgen verboten, Pflästerungen und Pflanzungen\nvon den Grundstücken der Nachbarn zu entfernen.\n\nC.1. Gegen diesen Entscheid reichten A.A. und B.A. am 9. Februar 2009 Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei die vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer am 23.\nJanuar 2009 unter erlassene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass\neines Amtsbefehls (Besitzesschutzstörung) sei abzuweisen. Eventualiter sei die\nvorgenannte Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren beweismässigen Abklärung sowie Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. In formeller Hinsicht\nwurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kreispräsident habe einen\nwesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem er den Amtsbefehl gestützt auf\ndie von den Gesuchsgegnern formgültig bestrittenen Behauptungen der Gesuchsteller erlassen habe, obwohl in keiner Weise bewiesen sei, dass Besitzesstörungen\nstattgefunden hätten. Selbst wenn sich die anlässlich des Augenscheins getroffenen Feststellungen bezüglich der Erhöhung und Verlängerung des Grenzmäuerchens sowie einer zweiten Lage Univerbundsteine auf die relevante Servitutsfläche\nbeziehen würden, sei nicht nachgewiesen, dass A.A. und B.A. Urheber dieser angeblichen Besitzesstörungen seien. Falsch seien sodann die Erwägungen der Vorinstanz zur massgeblichen Servitutsfläche. Im Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni\n1999 sei festgehalten worden, dass das Grenzmäuerchen im hinteren Teil der im\nEigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzelle nicht innerhalb der Dienstbarkeitsfläche liege. Die Servitutsfläche liege somit an der Grenze dieses Mäuerchens,\nwelches weder verlängert noch erhöht worden sei. Vielmehr seien die Beschwerdegegner immer wieder über dieses Mäuerchen gefahren und hätten dieses beschädigt. Zudem seien durch die Beschwerdegegner bzw. in deren Auftrag immer weder\nSteine aus der Fahrbahn gerissen und auf das Grenzmäuerchen geworfen worden,\nso dass der Eindruck entstanden sei, dass dieses erhöht oder verlängert worden\nsei. Das kantonsgerichtliche Urteil halte zwar rechtsverbindlich fest, wie die rele-\n\nSeite 5 — 15\nvante Servitut zu verlaufen habe, aber nicht wo genau. Massgebend für den Verlauf\nder Servitut sei die Kulturgrenze und nicht der Grundbuchplan. Weshalb einseitig\nauf diesen Plan abzustellen sei, die Beilage der Gesuchsgegner dagegen unbeachtlich sein solle, lasse sich nicht nachvollziehen und werde von der Vorinstanz\nauch nicht begründet. Allenfalls seien zusätzliche Beweiserhebungen zu den von\nden Beschwerdeführern bestrittenen Handlungsweisen sowie zur Thematik des\nkonkreten Verlaufs der massgeblichen Servitut vorzunehmen, ansonsten den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert werde.\n\n2. Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie wiesen insbesondere\ndarauf hin, dass anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 19. November 2008\neindeutig habe festgestellt werden können, dass die Servitutsfläche gemäss den\nBeilagen 7 und 8 der Gesuchsteller verlaufe. Ebenso habe festgestellt werden können, dass das aus Natursteinen bestehende Grenzmäuerchen nachträglich erhöht\nund mit Univerbundsteinen um ca. einen Meter gegen den U.-weg hin verlängert\nworden sei. Der Kreispräsident habe richtig und gestützt auf die Akten und die Erkenntnisse am Augenschein festgestellt, dass im Bereiche der rechtskräftig festgestellten Dienstbarkeitsflächen einerseits Univerbundsteine verlegt worden seien und\ndas Grenzmäuerchen erhöht worden sei, was die freie Durchfahrt erschwere. Der\nstrikte Beweis dafür, dass die Beschwerdeführer die Urheber dieser Störung seien,\nkönne nicht geführt werden, hierfür sprächen aber mehrere Indizien. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführer nichts unversucht liessen, um die Beschwerdegegner in der Ausübung der Dienstbarkeit zu behindern und die ihres Erachtens\nrichtige Lage und Ausdehnung der Dienstbarkeit durch Deponieren von Gegenständen zu erreichen; in den bisherigen Verfahren sei die Urheberschaft dieser Massnahmen auch nie bestritten worden. Zu Recht habe der Kreispräsident auf die im\nkantonsgerichtlichen Urteil erwähnten und aktenmässig belegten Kulturgrenzen,\nwie sie aus den Grundbuchplänen ersichtlich seien, abgestellt. Die dagegen erhobenen Einwände würden sich auf Pläne beziehen, die im Zusammenhang mit der\nhängigen Grenzscheidungsklage erstellt worden seien und einen anderen als den\nheutigen tatsächlichen Grenzverlauf zeigen würden.\n\n"}