{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-31_2009-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb212dbfb90c927df91c6db08cc591801b5288b00838856635369a4b379854d9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_31", "Checksum": "31584805866914cfe78302a1a5bc9363"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.03.2009 ERZ 2009 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:57", "Checksum": "417f45cf07442784fa3a5717581fed3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.03.2009 ERZ 2009 31\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 20. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 31\n\n(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 31. August 2009 nicht eingetreten worden).\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Strässler\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes A.A., und der B.A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. Januar 2009, mitgeteilt am\n27. Januar 2009, in Sachen des X., des Y . und des Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just,\nMasanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz),\n\nhat sich ergeben:\nA. X., Y. und Z. sind Eigentümer der mit Wohnhäusern überbauten Parzellen\nNr. 1 (X.) 2 (Z.) und 3 (Y.) des Grundbuches der Gemeinde V.. A.A. und B.A. sind\nEigentümer der benachbarten, ebenfalls mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle\nNr. 4 des Grundbuches der Gemeinde V.. Im Grundbuch ist zulasten der Parzelle 4\nund zugunsten der Parzellen 1, 2 und 3 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen,\nwelches die Grundstücke mit dem öffentlichen U.-weg verbindet. Das Wegrecht ist\nseit Jahren Streitobjekt zwischen den Parteien.\n\nB.1. Am 14. August 2008 reichten X., Y. und Z. beim Kreisamt Fünf Dörfer gegen\nA.A. und B.A. ein Amtsbefehlsgesuch ein mit folgenden Rechtsbegehren:\n1. Den Gesuchsgegnern sei zu verbieten, auf der rechtskräftig festgestellten Servitutsfläche (Fuss- und Fahrwegrecht) auf Parzelle 4, Grundbuch\nV., zu Gunsten der Grundstücke 1, 2 und 3, Grundbuch V., irgendwelche\nbaulichen Änderungen vorzunehmen. Insbesondere sei den Gesuchsgegnern zu verbieten, auf der Servitutsfläche Steine zu deponieren und\nüberhaupt jegliche Änderung vorzunehmen, welche das Befahren erschweren.\n2. Den Gesuchsgegnern sei zu verbieten, Zubringern und Besuchern das\nBefahren und Betreten der Servitutsfläche zu verbieten.\n3. Die Befehle gemäss Ziff. 1 und 2 seien unter ausdrücklichem Hinweis\nauf die Straffolgen von Art. 292 StGB zu erlassen, wonach derjenige,\nder von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen\ndieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Haft\noder Busse bestraft wird.\n4. Die Befehle gemäss Ziff. 1 und 2 seien mittels einer superprovisorischen\nVerfügung ohne Anhörung der Gegenpartei vorläufig zu verfügen.\n5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.\n\n2. Am 20. August 2008 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer einen provisorischen Amtsbefehl und verbot den Eheleuten A., auf den rechtskräftig festgestellten\nServitutsflächen gemäss dem Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 irgendwelche baulichen Veränderungen vorzunehmen. Es wurde ihnen verboten, Gegenstände jeglicher Art auf diesen Dienstbarkeitsflächen zu deponieren oder abzustellen und Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und Betreten\nder Dienstbarkeitsfläche zu verweigern. A.A. und B.A. wurde Frist bis zum 11. September 2008 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Amtsbefehlsgesuch angesetzt.\n\n3. X., Y. und Z. reichten am 21. August 2008 ein zweites Amtsbefehlsgesuch\nein mit folgenden Rechtsbegehren:\n\nSeite 2 — 15\n1. Den Gesuchsgegnern sei zu verbieten, die Grundstücke 1, 2 und 3,\nGrundbuch V., zu betreten und die bestehende Pflästerung und Pflanzen zu entfernen.\n2. Die Befehle gemäss Ziff. 1 seien unter ausdrücklichem Hinweis auf die\nStraffolgen von Art. 292 StGB zu erlassen, wonach derjenige, der von\neiner zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft\nwird.\n3. Der Befehl sei mittels einer superprovisorischen Verfügung ohne Anhörung der Gegenpartei und unter Hinweis auf die Straffolgen nach Art.\n292 StGB zu verfügen.\n4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.\n\nIn formeller Hinsicht wurde die Vereinigung der beiden Amtsbefehlsverfahren\nbeantragt.\n\n"}