6. In beiden Beschwerden obsiegt Z. vollumfänglich. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.― Gerichtsgebühr und Fr. 192.― Schreibgebühr, ingesamt Fr. 1’692.―, zulasten von X. und Y., welche Z. für das Beschwerdeverfahren zudem aussergerichtlich mit Fr. 1'800.― (inkl. MwSt.) zu entschädigen haben (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde von X. und Y. (_) wird abgewiesen. Von Amtes wegen wird ihnen eine neue Frist bis am 15. Februar 2009 zum Vollzug des Amtsbefehls angesetzt.