H. Mit Verfügung vom 4. November 2009 wurde der Beschwerde von X. und Y. (_) die aufschiebende Wirkung gewährt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen