{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-247_2009-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_247_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2605350fc4f31858acc47bb8c2b98a99dbef6927f3eb0c101e2fb5cac90eb45edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2605350fc4f31858acc47bb8c2b98a99dbef6927f3eb0c101e2fb5cac90eb45edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_247", "Checksum": "2f4bbcea537773e7850194ea078bfe1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2009 ERZ 2009 247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 01.12.2009 ERZ 2009 247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:51", "Checksum": "5a7f5d6ef0274a11d2f058e7c0ed6512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2009 ERZ 2009 247\nRegeste:\nBesitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 8 — 11\n5. Wird die Beschwerde von X. und Y. abgewiesen, ist zusätzlich über die\nangefochtene Kostenverteilung der Vorinstanz zu befinden. In Erwägung D des angefochtenen Entscheids anerkannte die Kreispräsidentin zur Berechnung der Entschädigung einen anwaltlichen Aufwand von 7 Stunden mit einem Stundenansatz\nvon Fr. 240.― (= Fr. 1'680.―) zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen. Im Dispositiv (lit. B) sprach sie der obsiegenden Gesuchstellerin eine aussergerichtliche\nEntschädigung von Fr. 1'800.― zu. Das Begehren von Z. lautete im kreisamtlichen\nVerfahren hingegen auf eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'467.70;\ngestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte, bereinigte Honorarnote nunmehr auf Fr. 4'666.60 inkl. Mehrwertsteuer (= 17¼ h anwaltlicher Aufwand à Fr.\n240.― zzgl. Fr. 197.― Spesen).\n\na) Die Kostenzuteilung im Verfahren vor der Kreispräsidentin hat gemäss\nden Regeln von Art. 122 ZPO zu erfolgen. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO sind der obsiegenden Partei die für eine sorgfältige Rechtsvertretung notwendigen Kosten zuzusprechen. Es ist bei der Berechung des Aufwandes von der Arbeitskraft bzw. der\nLeistung eines erfahrenen Rechtsanwaltes auszugehen. Grundsätzlich zu entschädigen ist, neben einem allfälligen Aufwand für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung, namentlich auch derjenige für Abklärungen zur Rechts- und Sachlage,\nfür die nötigen Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft sowie für Korrespondenz (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZB 07 9 vom 24. April 2007 E. 3. S. 8 f.).\nDa der urteilende Richter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat, kommt ihm bei der Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen\nund nicht entschädigungspflichtigen Aufwendungen ein gewisses Ermessen zu. Er\nhat diesbezüglich eine individuelle Würdigung – unter Berücksichtigung insbesondere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung – vorzunehmen (vgl. PKG 1977 Nr. 24 S. 90; ZB 07 9 E.\n3. S. 9).\n\nb) Der Rechtsvertreter von Z., Rechtsanwalt Gian Reto Zinsli, macht in seiner bereinigten Honorarforderung vom 2. November 2009 (ERZ 09 246 act. 01/4)\ndrei Hauptpositionen geltend: Eine Besprechung mit Z. vor Ort am 6. August 2009\nmit 2.5 h Aufwand, die Ausarbeitung des Gesuchs betreffend Besitzesschutz mit 5\nh Aufwand (21. bis 31. August 2009) und die Verhandlung vor der Kreispräsidentin\nin A. mit 3 h Aufwand. Diese Auflistung ist nicht zu beanstanden. Für eine Besichtigung vor Ort mit Besprechung inklusive Fahrt von Chur nach A. retour sind 2.5 Stunden angemessen. Ebenso verhält es sich mit dem für die Verhandlung vor der\nKreispräsidentin aufgeführten Aufwand, zumal dafür, dass die Verhandlung einschliesslich Vorbereitung und Fahrt allenfalls weniger lange gedauert hätte, kein An-\n\nSeite 9 — 11\nhaltspunkt besteht. Da sich Rechtsanwalt Zinsli in seinem achtseitigen Gesuch mit\n19 Beilagen sowohl mit tatsächlichen als auch mit rechtlichen Gegebenheiten auseinander zu setzen hatte, besteht schliesslich auch kein Anlass, die dafür geltend\ngemachten 5 Stunden Aufwand als übermässig zu qualifizieren. Bereits mit diesen\nHauptpositionen von 10.5 Stunden überschreitet die Honorarnote den von der\nKreispräsidentin angenommenen Aufwand. Zu den Hauptpositionen hinzu kommen\nmandatsübliche Tätigkeiten wie Telefonate, Schreiben, Aktenstudium, Beschaffung\nvon Unterlagen etc. Ein Gesamtaufwand von 17¼ Stunden erweist sich nach dem\nGesagten nicht als derart unangemessen, dass sich eine Kürzung rechtfertigen\nwürde. Gleichsam nicht zu beanstanden sind die Barauslagen in der Höhe von Fr.\n197.― und die Aufrechnung der Mehrwertsteuer. Die Beschwerde von Z. (ERZ 09\n246) ist somit gutzuheissen, was dazu führt, dass X. und Y. Z. für das kreisamtliche\nVerfahren mit Fr. 4'666.60 (inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen haben.\n\n6. In beiden Beschwerden obsiegt Z. vollumfänglich. Bei diesem Ausgang\ngehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.― Gerichtsgebühr und\nFr. 192.― Schreibgebühr, ingesamt Fr. 1’692.―, zulasten von X. und Y., welche Z.\nfür das Beschwerdeverfahren zudem aussergerichtlich mit Fr. 1'800.― (inkl. MwSt.)\nzu entschädigen haben (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde von X. und Y. (_) wird abgewiesen. Von Amtes wegen wird\nihnen eine neue Frist bis am 15. Februar 2009 zum Vollzug des Amtsbefehls\nangesetzt.\n\n2. Die Beschwerde von Z. (ERZ 09 246) wird gutgeheissen und lit. B zweiter\nTeilsatz des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben.\n\n3. X. und Y. haben Z. für das kreisamtliche Verfahren mit Fr. 4'666.60 (inkl.\nMwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.― Gerichtsgebühr und\nFr. 192.― Schreibgebühr, ingesamt Fr. 1’692.―, gehen zulasten von X. und\nY., welche Z. für das Beschwerdeverfahren zusätzlich aussergerichtlich mit\nFr. 1'800.― (inkl. MwSt.) zu entschädigen haben.\n\n"}