{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-247_2009-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_247_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2605350fc4f31858acc47bb8c2b98a99dbef6927f3eb0c101e2fb5cac90eb45edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2605350fc4f31858acc47bb8c2b98a99dbef6927f3eb0c101e2fb5cac90eb45edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_247", "Checksum": "2f4bbcea537773e7850194ea078bfe1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2009 ERZ 2009 247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 01.12.2009 ERZ 2009 247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:51", "Checksum": "5a7f5d6ef0274a11d2f058e7c0ed6512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2009 ERZ 2009 247\nRegeste:\nBesitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n a) Der Besitzesschutz bezweckt die Erhaltung der tatsächlichen Besitzverhältnisse und damit der Parteirollenverteilung in den vom Besitzesschutzverfahren\ngänzlich zu trennenden Prozess um das Recht (Stark, a.a.O., N. 2a zu Vor. Art. 926-\n929 ZGB; PKG 2003 Nr. 38 E. 4.a S. 202). Gemäss Art. 919 ZGB ist jener der\nBesitzer einer Sache, welcher die tatsächliche Gewalt über sie inne hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und -lasten die tatsächliche Ausübung des\nRechts gleichgestellt. Bei Grunddienstbarkeiten, die mit Sachbesitz verbunden sind,\nist das Besitzesrecht ohnehin anwendbar. Wo Sachbesitz fehlt, kommt es für die\nAnwendung des Besitzesrechts auf die tatsächliche Ausübung des Rechts an\n(Rechtsbesitz; vgl. Stark, a.a.O., N. 75 ff. zu Art. 919 ZGB; Stark/Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N. 47 ff. zu Art. 919 ZGB). Wird der\nBesitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann die Besitzende gegen die\nStörenden Klage erheben, auch wenn diese ein Recht zu haben behaupten. Die\nKlage geht auf Beseitigung und zukünftige Unterlassung der Störung sowie Schadenersatz (Art. 928 Abs. 1 und 2 ZGB). Besitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache. In Frage kommt namentlich eine Verunmöglichung der bisherigen Ausübung oder eine Veränderung\nder bisherigen Ausübungsmöglichkeit einer Grunddienstbarkeit, an welcher ein\nRechtsbesitz besteht. Diesfalls liegt eine Störung des Rechtsbesitzes des aus der\nGrunddienstbarkeit Berechtigten vor (Stark, a.a.O., N. 24 zu Art. 928 ZGB). Es ist\ndabei zu beachten, dass im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar\nund unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden können (vgl. Art.\n146 Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 39 E. 4.c). Die Ansprüche brauchen sich zwar nicht\nschon aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit zu ergeben. Es reicht aus, wenn sie erst\ndurch Auslegung nach bewährter Lehre und Überlieferung gewonnen werden können. Wenn ein Anspruch aber auch durch Auslegung nicht restlos eindeutig belegt\nwerden kann, ist er abzuweisen. Der Ansprecher hat sich dann an den ordentlichen\nZivilrichter zu wenden (vgl. PKG 2001 Nr. 39).\n\nSeite 7 — 11\nb) Vorliegend haben die Parteien die Dienstbarkeit von 1986 umgesetzt,\nindem sie die Parkplätze auf der Parzelle _ so markiert haben, wie sie auf dem\nintegralen Plan des Dienstbarkeitsvertrags eingezeichnet waren. Die Parkplätze\nliessen in dieser Anordnung den gelb umrandeten Bereich unangetastet. Über viele\nJahre hinweg wurde die Dienstbarkeit in diesem Ausmass (Einfahrt/Wendeplatz/Zufahrt) in zumindest stillschweigender Übereinkunft genutzt. Die derartige tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit stellt somit den zu schützenden (Rechts-)\nBesitz dar. Als X. und Y. die Veränderungen an den Markierungen der Parkplätze\nvornahmen, zeichneten sie diese so ein, dass sie in den gelb eingezeichneten Bereich des Dienstbarkeitsvertrags von 1986 hinein ragen. Diese Ausdehnung der\nParkfläche ist ohne Zweifel dazu geeignet, Parkierende dazu zu veranlassen, ihr\nFahrzeug so abzustellen, dass sich Teile davon in der Fläche des ab dem Jahr 1986\ngelebten Fuss- und Fahrwegrechts befinden. Die Berechtigte muss dies nicht dulden. Vielmehr ist die Anordnung der Kreispräsidentin zu Recht erfolgt. So hat diese\nmit ihrem Entscheid nichts anderes gemacht, als angeordnet, dass der ab 1986\nwährend Jahren geduldete und anerkannte Zustand wieder hergestellt wird. Die von\nX. und Y. in der Beschwerde verwendeten (anderweitigen) Vertragsauslegungen\nspielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Sie sind im Befehlsverfahren nicht\nzu hören, zumal die über Jahre gehandhabte Umsetzung des Dienstbarkeitsvertrags von 1986 keinesfalls offensichtlich gegen den massgeblichen Vertragsinhalt\nverstösst. Namentlich muss etwa aus der nicht zentimetergenauen Bezeichnung\nder Fahrspur zwischen den Parkplätzen oder aus Art. 3 des Dienstbarkeitsvertrages\nvon 1986 nicht zwingend folgen, eine 3 m breite Fahrspur genüge den Anforderungen. Auf der anderen Seite haben die Parteien das Fahr- und Fusswegrecht damals\nmit dem beigelegten Plan auf die gesamte gelb umrandete Fläche ausgedehnt. Es\nist mithin nichts zweifelsfrei Schlüssiges zugunsten einer der Parteien aus dem Vertragstext abzuleiten. Da im Besitzesschutzverfahren aber auf den nachgewiesenen\nBesitz abzustellen ist, das heisst darauf, dass das Fuss- und Fahrwegrecht bislang\nauf der ganzen im Dienstbarkeitsvertrag von 1986 gelb eingerahmten Fläche genutzt und geduldet wurde, diese Rechtsausübung nicht ohne Weiteres gegen die\nUmschreibung der Dienstbarkeit verstösst und die konkret geplante Einschränkung\ndieses Rechts durch die Neumarkierung der Parkflächen eine Störung des bisherigen Besitzes darstellt, erweist sich das Begehren um Besitzesschutz von Z. als gerechtfertigt. Die Beschwerde von X. und Y. (_) wird abgewiesen. Da die von der\nKreispräsidentin im angefochtenen Amtsbefehl angesetzte Frist zur Wiederherstellung des früheren Zustands in der Zwischenzeit abgelaufen ist, ist im Dispositiv dieser Verfügung von Amtes wegen eine neue Vollzugsfrist anzusetzen.\n\n"}