{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-247_2009-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_247_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2605350fc4f31858acc47bb8c2b98a99dbef6927f3eb0c101e2fb5cac90eb45edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2605350fc4f31858acc47bb8c2b98a99dbef6927f3eb0c101e2fb5cac90eb45edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_247", "Checksum": "2f4bbcea537773e7850194ea078bfe1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2009 ERZ 2009 247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 01.12.2009 ERZ 2009 247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:51", "Checksum": "5a7f5d6ef0274a11d2f058e7c0ed6512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2009 ERZ 2009 247\nRegeste:\nBesitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n E. Dem Augenschein mit anschliessender Verhandlung am 18. September\n2009 wohnten X. und Y. sowie der Rechtsvertreter von Z., welche sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigte, bei. Ein Vergleichsversuch scheiterte. Die\nKreispräsidentin erkannte daher mit Entscheid vom 20. Oktober 2009, was folgt:\n„A. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchsgegner Y. und X. haben\ndie Parkplatzmarkierung auf dem Wendeplatz sowie die untere Markierungslinie des Parkplatzes bergseits im Westen zu entfernen. Weiter haben sie die Parkplatzmarkierung an den alten Ort zurück zu versetzen.\nDie Arbeit ist bis am 10. November 2009 auszuführen, ansonsten sich\ndie Kreispräsidentin gezwungen sieht, eine Ersatzvornahme auf Kosten\nvon X. und Y. vorzunehmen.\nB. Die kreisamtlichen Kosten von Fr. 500.- gehen zulasten von X. und Y.,\nwelche die Gesuchstellerin mit Fr. 1'800.- ausseramtlich zu entschädigen haben.\nC. Dieser Amtsbefehl ergeht unter Hinweis auf Art. 292 StGB. Demnach\nwird, wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft.\nD. (Rechtsmittelbelehrung).\nE. (Mitteilung).“\n\nF. Gegen diesen Entscheid reichte Z. am 2. November 2009 Beschwerde\n(ERZ 09 246) beim Kantonsgericht Graubünden ein. Sie begehrt darin Folgendes:\n„1. Ziff. III lit. B des Entscheides des Kreisamtes A. vom 20. Oktober 2009\nsei teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 4'666.60 (inkl. MWSt) zuzusprechen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.“\n\nZur Begründung führt sie an, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des\nanerkannten Aufwands einen Fehler gemacht. Denn bereits 7 Stunden à Fr. 240.―\nwürden bei Aufrechnung der Mehrwertsteuer den im Dispositiv zugesprochenen Be-\n\nSeite 3 — 11\ntrag von 1'800.― übersteigen. Zudem sei der notwendige Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren höher als die anerkannten 7 Stunden gewesen. Der in der vorgelegten detaillierten Aufwandzusammenstellung vom 10. Oktober 2009 geltend\ngemachte Aufwand von 20¼ Stunden sei keineswegs übermässig, sondern dem\nVerfahren angemessen. Z. reicht mit ihrer Beschwerde trotzdem eine bereinigte\nAufwandzusammenstellung ein (ERZ 09 246 act. 01/4), in der sie einen Aufwand\nvon 17¼ Stunden geltend macht.\n\nMit Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 stellen X. und Y. die\nRechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter die\nZiff. III lit. B. des angefochtenen Entscheids teilweise aufzuheben und Z. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'046.― (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Sie führen\nan, die von Z. verlangte Entschädigung sei in keiner Weise angemessen. Die\nKreispräsidentin sei deshalb nach Prüfung aller Faktoren zu Recht zum Schluss\ngekommen, dass ein Aufwand von 7 Stunden dem Verfahren angemessen sei. Ein\nFehler bei der Berechnung der im Entscheid zugestandenen aussergerichtlichen\nEntschädigung sei überdies nicht gemacht worden. Vielmehr habe die Kreispräsidentin einen pauschalisierten Betrag zugesprochen, weswegen die Fr. 1'800.―\nnicht exakt den 7 Stunden Aufwand à Fr. 240.― plus Spesen und Mehrwertsteuer\nentsprechen müssten.\n\nG. Am 2. November 2009 (Poststempel 3. November 2009) erhoben auch\nX. und Y. gegen den Entscheid der Kreispräsidentin A. Beschwerde (_) an das Kantonsgericht Graubünden. Sie beantragen darin, was folgt:\n„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen.“\n\nSie begründen ihre Anträge damit, dass erstens durch die neue Markierung\ndas Fuss- und Fahrwegrecht in keiner Art und Weise geschmälert werde, da dieses\nnach wie vor auf eine Breite von 3 m festgelegt sei. Zweitens sei Z. ohnehin verpflichtet, ihr Recht in möglichst schonender Weise auszuüben, womit sie ein Hineinragen der neuen Markierung in die im Dienstbarkeitsvertrag vom 10. April 1986\ngelb eingetragene Fläche zu dulden habe, zumal dadurch ihre Dienstbarkeit in keiner Weise erschwert oder verhindert werde.\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 stellt Z. den Antrag, die\nBeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie führt\n\nSeite 4 — 11\nzur Begründung an, das Fuss- und Fahrwegrecht beinhalte nach dem Dienstbarkeitsvertrag von 1986 nicht mehr nur die Freihaltung einer 3 m breiten Fahrspur,\nsondern die Freihaltung der gesamten gelb eingezeichneten Fläche. Rage die Parkplatzmarkierung indessen über diese freizuhaltende Fläche hinaus, animiere dies\ndazu, Fahrzeuge ebenfalls so zu parkieren, dass sie eine Durchfahrt, insbesondere\nbreiterer Fahrzeuge (z.B. Rettungswagen), behinderten. Weiter könne die Gegenpartei aus Art. 737 Abs. 2 ZGB nichts zu ihren Gunsten ableiten, solange sie ihr\nRecht ordnungsgemäss ausführe. Die dienstbarkeitsbelastete Gegenpartei indessen dürfe gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vornehmen, was die Ausübung der\nDienstbarkeit verhindere oder erschwere. Genau dies sei jedoch mit der Vornahme\nder neuen Markierung geschehen.\n\n"}