{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-247_2009-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_247_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2605350fc4f31858acc47bb8c2b98a99dbef6927f3eb0c101e2fb5cac90eb45edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2605350fc4f31858acc47bb8c2b98a99dbef6927f3eb0c101e2fb5cac90eb45edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_247", "Checksum": "2f4bbcea537773e7850194ea078bfe1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2009 ERZ 2009 247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 01.12.2009 ERZ 2009 247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:51", "Checksum": "5a7f5d6ef0274a11d2f058e7c0ed6512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2009 ERZ 2009 247\nRegeste:\nBesitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 01. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 246/247\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Schaub\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X. und der Y., Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7001 Chur,\ngegen\nden Entscheid der Kreispräsidentin A. vom 20. Oktober 2009, mitgeteilt am 20. Oktober 2009, in Sachen der Z., Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Werkstrasse 2,\n7000 Chur, gegen die Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Besitzesschutz,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Z. ist Eigentümerin und Besitzerin der Parzelle _, Grundbuch A., auf\nwelcher das B. steht. Zugunsten dieser Parzelle ist ein Fuss- und Fahrwegrecht auf\nder Parzelle _ eingetragen. Miteigentümer und Besitzer der Parzelle _ sind X. und\nY.. Das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht besteht gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Januar 1962 auf einer Breite von 3 m unter Benützung des bisherigen\nTrasses. Infolge einer geplanten Anlegung von Parkplätzen auf der Parzelle _ wurde\ndas Fuss- und Fahrwegrecht mit einem Vergleich und partiellen Dienstbarkeitsvertrag vom 28. April 1986 auf die gesamte im einen integrierenden Bestandteil des\nDienstbarkeitsvertrags bildenden Plan gelb eingezeichnete Fläche erweitert (vgl.\nERZ 09 247 act. 01/3). Innerhalb der gelb eingezeichneten Fläche befindet sich\nnamentlich die Ein- bzw. Ausfahrt auf die Kantonsstrasse, ein Wendeplatz und eine\nFahrspur, die mitten durch die Parkreihen hin zur Zufahrt in die Parzelle _ führt. Die\nParkplätze wurden daraufhin gemäss diesem Plan markiert.\n\nB. Am 29. Juli 2009 markierten X. und Y. die bestehenden Parkflächen\nneu und zeichneten ausserdem zwei zusätzliche Parkplätze ein. Der eine neue\nParkplatz befand sich dabei auf dem bisherigen Wendeplatz, der andere bergseitig\nim Westen der Parzelle. Die neu markierten Begrenzungen der bestehenden Parkflächen ragen um mehrere Zentimeter weiter in die Fahrspur hinein, als dies bei der\nMarkierung seit 1986 der Fall war.\n\nC. Um diese Umgestaltung der Parkflächeneinteilung auf der Parzelle _ zu\nbeseitigen bzw. wieder den Zustand vor der neuen Markierung der Parkflächen herzustellen, beantragte Z. beim Kreisamt A. mit einem Gesuch betreffend Besitzesschutz vom 31. August 2009, was folgt:\n„1. Den Gesuchsgegnern sei unter Androhung der Bestrafung nach Art.\n292 StGB zu befehlen, die auf der Parzelle _, Grundbuch A., vorgenommenen Parkplatzmarkierungen insoweit rückgängig zu machen, wie sie\ndas Fuss und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle _, Grundbuch A.,\ngemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 28. April 1986 verletzen. Dieser Befehl sei auszusprechen unter Ansetzung einer Frist, innert der dem Befehl Folge zu leisten ist, und mit der Androhung der Ersatzvornahme,\nfalls dem Befehl nicht nachgekommen wird.\n2. Kommen die Gesuchsgegner dem Befehl gemäss Ziff. 1 nicht nach,\nhabe das Kreisamt die Ersatzvornahme anzuordnen.\n3. Der Amtsbefehl sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung\nder Gesuchsgegner zu treffen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.“\n\nSeite 2 — 11\nD. Am 15. September 2009 nahmen X. und Y. zum Gesuch von Z. Stellung\nund begehrten Folgendes:\n„1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, da das Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle _, Grundbuch A., in keiner Weise beeinträchtigt wird. Durch die neu nachgezeichneten Parkfelder und Leitlinien\nin die Nähe des Zugangsweges zur Parzelle _, besteht eine bessere\nKlarheit, wo sich die 3.2 bis 3.4 m breite Fahrgasse befindet, in der sich\nkein Fahrzeug befinden darf. Auch durch das zusätzlich eingezeichnete\nParkfeld wird der notwendige Wendeplatz in keiner Weise beeinträchtigt\n– weist dieser doch eine Breite von mind. 3.3 m aus.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.“\n\n"}