2. Die Beschwerde von Z. (ERZ 09 246) wird gutgeheissen und lit. B zweiter Teilsatz des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben. 3. X. und Y. haben Z. für das kreisamtliche Verfahren mit Fr. 4'666.60 (inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.― Gerichtsgebühr und Fr. 192.― Schreibgebühr, ingesamt Fr. 1’692.―, gehen zulasten von X. und Y., welche Z. für das Beschwerdeverfahren zusätzlich aussergerichtlich mit Fr. 1'800.― (inkl. MwSt.) zu entschädigen haben.