Zu den Hauptpositionen hinzu kommen mandatsübliche Tätigkeiten wie Telefonate, Schreiben, Aktenstudium, Beschaffung von Unterlagen etc. Ein Gesamtaufwand von 17¼ Stunden erweist sich nach dem Gesagten nicht als derart unangemessen, dass sich eine Kürzung rechtfertigen würde. Gleichsam nicht zu beanstanden sind die Barauslagen in der Höhe von Fr. 197.― und die Aufrechnung der Mehrwertsteuer. Die Beschwerde von Z. (ERZ 09 246) ist somit gutzuheissen, was dazu führt, dass X. und Y. Z. für das kreisamtliche Verfahren mit Fr. 4'666.60 (inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen haben.