Grundsätzlich zu entschädigen ist, neben einem allfälligen Aufwand für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung, namentlich auch derjenige für Abklärungen zur Rechts- und Sachlage, für die nötigen Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft sowie für Korrespondenz (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZB 07 9 vom 24. April 2007 E. 3. S. 8 f.). Da der urteilende Richter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat, kommt ihm bei der Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen und nicht entschädigungspflichtigen Aufwendungen ein gewisses Ermessen zu.