B) sprach sie der obsiegenden Gesuchstellerin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'800.― zu. Das Begehren von Z. lautete im kreisamtlichen Verfahren hingegen auf eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'467.70; gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte, bereinigte Honorarnote nunmehr auf Fr. 4'666.60 inkl. Mehrwertsteuer (= 17¼ h anwaltlicher Aufwand à Fr. 240.― zzgl. Fr. 197.― Spesen).