Seite 8 — 11 5. Wird die Beschwerde von X. und Y. abgewiesen, ist zusätzlich über die angefochtene Kostenverteilung der Vorinstanz zu befinden. In Erwägung D des angefochtenen Entscheids anerkannte die Kreispräsidentin zur Berechnung der Entschädigung einen anwaltlichen Aufwand von 7 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 240.― (= Fr. 1'680.―) zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen. Im Dispositiv (lit. B) sprach sie der obsiegenden Gesuchstellerin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'800.― zu.