Seite 6 — 11 rens sein. Zu beurteilen verbleiben somit die geforderte Zurückversetzung der veränderten Parkflächenmarkierungen und die beanstandete Kostenzuteilung im kreisamtlichen Verfahren. 4. X. und Y. machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angeordnet, die Parkplatzmarkierung sei an den alten Ort zurückzuversetzen, so wie sie das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle _ vorsehe. Sie vergessen dabei, dass sie sich in einem Besitzesschutzverfahren befinden: