Seite 5 — 11 mit dem Amtsbefehl ein abschliessender possessorischer Entscheid ergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise zuzulassen (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 4.a und b mit Hinweisen; Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV.3.1., 3. Aufl., Bern 2001, N. 106 Vor. Art. 926-929 ZGB). In Besitzesschutzangelegenheiten ist grundsätzlich der volle Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen.