737 Abs. 2 ZGB nichts zu ihren Gunsten ableiten, solange sie ihr Recht ordnungsgemäss ausführe. Die dienstbarkeitsbelastete Gegenpartei indessen dürfe gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Genau dies sei jedoch mit der Vornahme der neuen Markierung geschehen. Die Kreispräsidentin A. weist mit Schreiben vom 13. November 2009 bezüglich der Beschwerde von Z. darauf hin, dass sie die vorprozessualen Kosten in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. In der Beschwerde von X. und Y. verzichtet sie auf eine Stellungnahme.