Seite 3 — 11 trag von 1'800.― übersteigen. Zudem sei der notwendige Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren höher als die anerkannten 7 Stunden gewesen. Der in der vorgelegten detaillierten Aufwandzusammenstellung vom 10. Oktober 2009 geltend gemachte Aufwand von 20¼ Stunden sei keineswegs übermässig, sondern dem Verfahren angemessen. Z. reicht mit ihrer Beschwerde trotzdem eine bereinigte Aufwandzusammenstellung ein (ERZ 09 246 act. 01/4), in der sie einen Aufwand von 17¼ Stunden geltend macht.