{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-246_2009-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_246_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762b8cf4e80a37f164265ff19e3b8d7dfa4e560c1bd79be1c81064c14f2f566920edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762b8cf4e80a37f164265ff19e3b8d7dfa4e560c1bd79be1c81064c14f2f566920edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_246", "Checksum": "a202944a6de31b281c5944a2ae3a9e1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2009 ERZ 2009 246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 01.12.2009 ERZ 2009 246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergerichtliche Entschädigung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:00", "Checksum": "c4e30d330280278922ba23caeb7791e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.12.2009 ERZ 2009 246\nRegeste:\naussergerichtliche Entschädigung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Die Kreispräsidentin A. weist mit Schreiben vom 13. November 2009 bezüglich der Beschwerde von Z. darauf hin, dass sie die vorprozessualen Kosten in ihrem\nEntscheid nicht berücksichtigt habe. In der Beschwerde von X. und Y. verzichtet sie\nauf eine Stellungnahme.\n\nH. Mit Verfügung vom 4. November 2009 wurde der Beschwerde von\nX. und Y. (_) die aufschiebende Wirkung gewährt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) erklärt das Befehlsverfahren zum Schutz eines bedrohten\nBesitzstandes im Sinne von Art. 928 ZGB für zulässig. Gegen Entscheide der\nKreispräsidentin gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Einzelrichter in Zivilsachen des\nKantonsgerichts Graubünden Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO).\nDa vorliegend beide Beschwerden fristgerecht eingereicht wurden und im Übrigen\nden Formerfordernissen entsprechen, kann auf sie eingetreten werden.\n\nb) Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch. Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz\nausschliesslich das summarische Befehlsverfahren vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO). Da\n\nSeite 5 — 11\nmit dem Amtsbefehl ein abschliessender possessorischer Entscheid ergeht, sind im\nBesitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise zuzulassen (vgl. PKG 2001 Nr.\n39 E. 4.a und b mit Hinweisen; Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV.3.1., 3. Aufl., Bern 2001, N. 106 Vor. Art. 926-929 ZGB). In Besitzesschutzangelegenheiten ist grundsätzlich der volle Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen.\n\nc) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können\n(Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine umfassende Kognition. Von\nder Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit auch angezeigt, da es bei\nder Kosten- und Entschädigungsfolge häufig um Ermessensfragen geht und das\nRechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Einzelrichter nur\nbei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren\ngemäss Art. 152 ZPO volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch\nin tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001\nNr. 39 E. 2.c S. 164; vgl. den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden PZ 08 26 vom 5. März 2008 E. 2).\n\n2. X. und Y. beantragen in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. November 2009\ndie Durchführung eines Augenscheins auf der Parzelle _ in A. (vgl. act. 01 Ziff. VI.C).\nEin solcher erübrigt sich jedoch. Die tatsächliche Situation lässt sich vorliegend in\nausreichendem Masse den eingereichten Fotos und Unterlagen entnehmen. Abgesehen davon führte bereits die Kreispräsidentin einen Augenschein durch. Auf ihre\nFeststellungen zu den Gegebenheiten vor Ort kann ohne Weiteres abgestellt werden. Von der Durchführung eines erneuten Augenscheins durch den Einzelrichter\nin Zivilsachen kann daher abgesehen werden, womit gleichzeitig gesagt ist, dass\nder Antrag abgewiesen wird.\n\n3. Das Begehren von Z. wurde teilweise schon im Verfahren vor der\nKreispräsidentin anerkannt und offenbar schon vollzogen. So wurde die Markierung\nder beanstandeten neuen Parkplätze auf dem Wendeplatz und bergseitig im Westen bereits vor dem Entscheid der Kreispräsidentin wieder entfernt. Dieser bereits\nerfüllte Teil der gerügten Besitzesstörung kann trotz betreffender Rechtsbegehren\nin der Beschwerde von X. und Y. nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfah-\n\nSeite 6 — 11\nrens sein. Zu beurteilen verbleiben somit die geforderte Zurückversetzung der veränderten Parkflächenmarkierungen und die beanstandete Kostenzuteilung im kreisamtlichen Verfahren.\n\n4. X. und Y. machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angeordnet,\ndie Parkplatzmarkierung sei an den alten Ort zurückzuversetzen, so wie sie das\nFuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle _ vorsehe. Sie vergessen dabei,\ndass sie sich in einem Besitzesschutzverfahren befinden:\n\n"}