Seite 6 — 10 gemäss Art. 152 ZPO volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c S. 164; vgl. den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden PZ 08 26 vom 5. März 2008 E. 2). 2. Der Kreispräsident A. hat in seiner Verfügung vom 16. September 2009 den Dienstbarkeitsvertrag im Sinne von Art. 738 ZGB ausgelegt und ist zum Schluss gekommen, das Vorgehen des Dienstbarkeitsbelasteten verstosse nicht dagegen, so dass das Gesuch abzuweisen sei. Diese Begründung greift zu kurz.