Seite 4 — 10 b. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. _ gemäss Baugesuch vom 14. Mai 2009 in Angriff zu nehmen. 2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne von Ziffer 1 vorstehend an das Kreisamt A. zurückzuweisen.