Die Bezeichnung „uneingeschränkt“ käme zudem in der von der Gegenpartei zitierten Vertragsstelle nicht vor, weshalb dem Vertragstext eben nicht entnommen werden könne, dass „gefangene Parkplätze“ nicht auch genügen würden. Die Anordnung der Parkplätze nach dem Wunsch der Gegenpartei würde zur kompletten Blockierung der gesuchsgegnerischen Parzelle führen, was nicht Vertragswille der Parteien gewesen sei. Ausserdem werde der Begriff „Eigentümer“ nicht durchwegs und nur für den Eigentümer der Parzelle _ gebraucht, sondern ebenso für den Eigentümer der Parzelle _. Überdies sei der Berechtigte nach Art. 737 Abs. 2 ZGB dazu verpflichtet, sein Recht in