ren, es sei der fraglichen Vertragspassage nicht zu entnehmen, dass 15 einzeln zugängliche Parkplätze verlangt würden. Hätten dies die Vertragsparteien gewünscht, hätten sie dies so stipulieren müssen, weil dann eine Überbaubarkeit der Parzelle von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Die Bezeichnung „uneingeschränkt“ käme zudem in der von der Gegenpartei zitierten Vertragsstelle nicht vor, weshalb dem Vertragstext eben nicht entnommen werden könne, dass „gefangene Parkplätze“ nicht auch genügen würden.