Seite 2 — 10 des Bauvorhabens bis zum Befehlsentscheids verbot. Am 3. Juli 2009 nahm Y. dazu Stellung. Er begehrte, das Gesuch vom 9. Juni 2009 sei vollumfänglich abzuweisen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben. Er begründete seine Anträge zusammengefasst damit, dass der Passus des Grunddienstbarkeitsvertrags „Die Parkfläche kann vom Eigentümer festgelegt werden.“ auszulegen sei. Mit dem Begriff „Eigentümer“ müsse der Dienstbarkeitsbelastete und damit der Eigentümer der belasteten Parzelle _ gemeint sein.