Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass zum einen, sollte das Bauvorhaben verwirklicht werden, die auf dem Eingabeplan mit 13-15 nummerierten Abstellplätze nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden könnten. Zum anderen komme gemäss dem Grundstückskaufvertrag vom 4. April 2003 der Eigentümerin des berechtigten Grundstückes (Parzelle _) die Befugnis zu, festzulegen, wie die 15 Abstellplätze angeordnet werden sollen. D. In der Folge erliess der Kreispräsident A. am 11. Juni 2009, gleichentags mitgeteilt, eine superprovisorische Verfügung, in welcher er die Realisierung