{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-233_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_233_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c32c3d802a521946c87e3aef12b98de1a02f4ef4b6b20bbab68791d2f93efb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c32c3d802a521946c87e3aef12b98de1a02f4ef4b6b20bbab68791d2f93efb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_233", "Checksum": "3e25ead5a165c45b600cb376a1cfdfaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2009 ERZ 2009 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 11.11.2009 ERZ 2009 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:01", "Checksum": "46fe7c249d7f6b4d3f0824dd23ca6839", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2009 ERZ 2009 233\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n e) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Hinblick auf die\nentscheidende Frage weder in der einen noch in der anderen Richtung klare Erkenntnisse zu gewinnen sind, so dass es dem ordentlichen Richter obliegt, den Inhalt der Dienstbarkeit abschliessend festzulegen. Im Besitzesschutzverfahren ist\naus diesen Gründen auf den nachgewiesenen Besitz abzustellen, das heisst darauf,\ndass zurzeit die 15 der Einsprecherin zustehenden Parkplätze auf Parzelle _ frei\nzugänglich sind, diese Rechtsausübung nicht ohne Weiteres gegen die Umschreibung der Dienstbarkeit verstösst und die konkret geplante Einschränkung des Parkierungsrechts durch Schaffung von drei gefangenen Parkplätzen eine Störung des\njetzigen Besitzes darstellt. Das Begehren um Besitzesschutz erweist sich somit als\ngerechtfertigt, was zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führt.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten der Verfügung des Kreispräsidenten A. vom 16. September 2009 von Fr. 1'056.― zulasten von Y., welcher die\nX. AG für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'900.― aussergerichtlich zu entschädigen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.― zuzüglich\neiner Schreibgebühr von Fr. 176.―, insgesamt Fr. 1’376.―, gehen ebenfalls zulasten von Y., welcher zudem die X. AG für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'100.―\naussergerichtlich zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.\n\n2. Die privatrechtliche Baueinsprache wird dahin gutgeheissen, dass Y. bis zu\neiner Einigung mit der X. AG über den Inhalt der Dienstbarkeit zugunsten der\nParzelle _ und zulasten der Parzelle _ des Grundbuchs von A. betreffend das\nausschliessliche Benützungsrecht für die Abstellung von bis zu 15 Autos und\nder Ausrichtung derselben bzw. bis zu einem entsprechenden rechtskräftigen\nordentlichen Urteil in dieser Sache verboten wird, das am 22. Mai 2009 publizierte Bauvorhaben auf Parzelle _ zu realisieren.\n\n3. Diese Verfügung steht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach\nmit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem\nzuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels\nan ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.\n\n4. Die Kosten der Verfügung des Kreispräsidenten A. vom 16. September 2009\nvon Fr. 1'056.― und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.― zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 176.―, insgesamt somit Fr. 1’376.―,\ngehen zulasten von Y., welcher die X. AG für beide Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'000.― (inkl. MwSt.) zu bezahlen hat.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}