{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-233_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_233_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c32c3d802a521946c87e3aef12b98de1a02f4ef4b6b20bbab68791d2f93efb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c32c3d802a521946c87e3aef12b98de1a02f4ef4b6b20bbab68791d2f93efb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_233", "Checksum": "3e25ead5a165c45b600cb376a1cfdfaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2009 ERZ 2009 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 11.11.2009 ERZ 2009 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:01", "Checksum": "46fe7c249d7f6b4d3f0824dd23ca6839", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2009 ERZ 2009 233\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n a) Zu berücksichtigen ist, dass die Ansprüche innerhalb eines Amtsbefehlsverfahrens betreffend Besitzesschutz zu beurteilen sind und nicht innerhalb einer ordentlichen Klage betreffend Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit\ngemäss Art. 738 ZGB. Der Besitzesschutz bezweckt die Erhaltung der tatsächlichen\nBesitzverhältnisse und damit der Parteirollenverteilung in den vom Besitzesschutzverfahren gänzlich zu trennenden Prozess um das Recht (Stark, Berner Kommentar\nzum schweizerischen Privatrecht, Band IV.3.1., 3. Aufl., Bern 2001, N. 2a zu Vor.\nArt. 926-929 ZGB; PKG 2003 Nr. 38 E. 4.a S. 202). Gemäss Art. 919 ZGB ist jener\nder Besitzer einer Sache, welcher die tatsächliche Gewalt über sie hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung\ndes Rechts gleichgestellt. Bei Grunddienstbarkeiten, die mit Sachbesitz verbunden\nsind, ist das Besitzesrecht ohnehin anwendbar. Wo Sachbesitz fehlt, kommt es für\ndie Anwendung des Besitzesrechts auf die tatsächliche Ausübung des Rechts an\n(Rechtsbesitz; vgl. Stark, a.a.O., N. 75 ff. zu Art. 919 ZGB; Stark/Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N. 47 ff. zu Art. 919 ZGB). Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass sogar Sachbesitz der\nDienstbarkeitsberechtigten vorliegt; besteht doch unbestrittenermassen auf der Parzelle _ eine Parkierungsanlage zugunsten der Parzelle _ mit frei zugänglichen\nParkplätzen. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre zumindest Rechtsbesitz anzunehmen, da das Parkierungsrecht unbestrittenermassen von der Eigentümerin der\nParzelle _ tatsächlich ausgeübt wird. Das Besitzesrecht kommt demnach im vorliegenden Fall ohne Weiteres zur Anwendung.\n\nb) Die fragliche Dienstbarkeit wurde mit Abschluss des Kaufvertrags am\n4. April 2003 eingeräumt. Seither wurde die entsprechende Parkfläche von der\nDienstbarkeitsberechtigten genutzt. Dabei konnten die Fahrzeuge auf Parzelle _ relativ frei abgestellt werden, was Y. so geduldet hat (vgl. Duplik S. 4 Ziff. 7, act. IV/10).\nEs kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, wer aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags berechtigt ist, die entsprechende Parkordnung zu erlassen respek-\n\nSeite 7 — 10\ntive, ob unter dem Begriff „Eigentümer“ die Dienstbarkeitsberechtigte (gemäss Ansicht der Einsprecherin) oder der Dienstbarkeitsbelastete (gemäss Auffassung von\nY.) gemeint ist. Tatsache ist nämlich, dass seit Beginn des Dienstbarkeitsrechts in\nzumindest stillschweigender Übereinkunft beider Parteien die 15 Parkierrechte\nohne Einschränkungen genutzt werden konnten. Die Servitutsberechtigte musste\nnamentlich nicht in Kauf nehmen, dass eine gewisse Anzahl Parkplätze „gefangen“\nbzw. nicht frei zugänglich gewesen wäre. Der massgebliche Sachbesitz der Dienstbarkeitsberechtigten erstreckte sich demzufolge über 15 frei zugängliche Parkplätze\nauf der Parzelle _. Zu prüfen ist somit, ob dieser Besitzstand zu schützen ist und ob\nY. den bisher geduldeten Zustand aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags ohne Weiteres ändern kann.\n\nc) Im raschen und summarischen Amtsbefehlsverfahren können nur klar\nund unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Bei einer Dienstbarkeit brauchen sich die Ansprüche nicht schon aus deren Wortlaut zu ergeben.\nEs reicht aus, wenn sie erst durch Auslegung nach bewährter Lehre und\nÜberlieferung gewonnen werden können. Wenn der Anspruch aber auch durch Auslegung nicht restlos eindeutig belegt werden kann, ist er abzuweisen. Der Ansprecher hat sich dann an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (PKG 2001 Nr. 39 E.\n4.c S. 167).\n\nd) Der Grundbucheintrag selbst führt im vorliegenden Fall von vornherein\nnicht zum Ziel. Aus der Bezeichnung „ausschliessliches Benutzungsrecht für die\nAbstellung von bis zu 15 Autos“ ergibt sich weder die Lage noch die Fläche noch,\nob es sich um frei zugängliche Parkplätze handeln muss. Es ist somit gemäss Art.\n738 Abs. 2 ZGB zunächst der Erwerbsgrund, das heisst der Dienstbarkeitsvertrag,\nherbeizuziehen. Danach ergibt sich vorerst klar, dass die Abstellfläche maximal 350\nm2 der Parzelle _ betragen darf, worauf maximal 15 Personenwagen parkieren dürfen. Weitere, in diesem Zusammenhang notwendigerweise klare Antworten zu finden, erweist sich aber als schwierig. Immerhin kann aus der Formulierung, dass die\nParkfläche vom Eigentümer festgelegt werden kann, wohl geschlossen werden,\ndass damit nicht die Bestimmung des Ausmasses der Parkfläche (dieses ist mit\nmaximal 359 m2 bereits klar beziffert), sondern vielmehr die Bestimmung der Lage\nder Parkierungsfläche auf Parzelle _ gemeint sein muss. Die entscheidende Frage\njedoch ist, ob die Parkplätze frei zugänglich sein müssen. Dazu lässt sich aber aus\ndem Text nichts definitiv Schlüssiges ableiten, will man – im Gegensatz zum\nKreispräsidenten – nicht aus dem offensichtlichen Zweck, Parkplätze für das Hotel\nPost sichern zu wollen, schliessen, dass diese auch frei zugänglich sein müssen.\n\nSeite 8 — 10\nUm zweifelsfrei zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, bedürfte es aber weiterer\nbeweisrechtlicher Abklärungen (Zeugen etc.).\n\n"}