{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-233_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_233_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c32c3d802a521946c87e3aef12b98de1a02f4ef4b6b20bbab68791d2f93efb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c32c3d802a521946c87e3aef12b98de1a02f4ef4b6b20bbab68791d2f93efb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_233", "Checksum": "3e25ead5a165c45b600cb376a1cfdfaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2009 ERZ 2009 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 11.11.2009 ERZ 2009 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:01", "Checksum": "46fe7c249d7f6b4d3f0824dd23ca6839", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2009 ERZ 2009 233\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Sie führt zu ihren Rechtsbegehren im Wesentlichen dieselbe Begründung an\nwie schon im vorinstanzlichen Verfahren. Die uneingeschränkte Nutzung sei mit der\nSchaffung von „gefangenen Parkplätzen“ nicht mehr möglich, wobei Nutzung immer\nzufahren, abstellen und wegfahren bedeute. Geradezu willkürlich sei die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, es sei „bekannt, dass es in A. weitere gefangene Parkplätze gebe“ und dies deshalb auch für den vorliegenden Fall gelten\nmüsse. Der Kreispräsident A. habe den Eintrag im Grundbuch und den Kaufvertrag\nnicht nur falsch ausgelegt, sondern auch übersehen, dass sich der Inhalt einer\nDienstbarkeit aus der Art ergebe, wie sie während längerer Zeit unangefochten und\nin gutem Glauben ausgeübt worden sei.\n\nY. beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. November 2009, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Er führt zusammengefasst an, die Gegenpartei verkenne, dass im Dienstbarkeitsvertrag weder die Zurverfügungstellung von\n15 einzeln ausgeschiedenen Parkplätzen noch eine Parkfläche versprochen worden sei, die 15 Fahrzeugen die gleichzeitige Zu- und Ausfahrt garantiere. Der Beschwerdegegner sei berechtigt, die Parkfläche festzulegen. Der Kreispräsident A.\nsei in seiner Verfügung vom 16. September 2009 mittels Auslegung zu einem klaren\nErgebnis gekommen. Inwiefern die Feststellung des Kreispräsidenten, es müssten\nim vorliegenden Fall nicht 15 einzeln zugängliche Parkplätze geschaffen werden,\nrechtswidrig und weltfremd sein solle, sei nicht ersichtlich. Die Gegenpartei behaupte dies ohne Begründung und Beweis.\n\nDer Kreispräsident A. hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 auf eine Stellungnahme verzichtet.\n\nH. Mit Verfügung vom 11. November 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.\n\nSeite 5 — 10\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Der Beschwerdegegner hat bei der Gemeinde A. ein Baugesuch eingereicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Baueinsprache gemäss Art. 146\nAbs. 1 Ziff. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000), wonach namentlich die\nVerletzung von privatrechtlichen Bauvorschriften geltend gemacht werden kann.\nPrivatrechtliche Bauvorschriften umfassen zum einen nachbarrechtliche und zum\nanderen vertragliche Baubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der Regel eine\nBesitzesstörung dar, welche im Kanton Graubünden in einem gewöhnlichen Besitzesschutzverfahren anhängig gemacht werden muss (PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a S.\n164). Nebst den nachbarrechtlichen Vorschriften des ZGB und des EGzZGB können im Verfahren der zivilrechtlichen Baueinsprache auch vertragliche Baubeschränkungen durchgesetzt werden. In Betracht fallen insbesondere in der Form\nvon Dienstbarkeiten errichtete Baubeschränkungen, wobei vorwiegend die Verletzung negativer Dienstbarkeiten (z.B. eines Bauverbots oder einer Baubeschränkung) im Vordergrund steht.\n\nb) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten gemäss Art. 145 ff. ZPO kann\nbeim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152\nZPO anzuwenden sind. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden.\n\nc) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können\n(Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine umfassende Kognition. Von\nder Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit auch angezeigt, da es bei\nder Kosten- und Entschädigungsfolge häufig um Ermessensfragen geht und das\nRechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Einzelrichter nur\nbei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren\n\nSeite 6 — 10\ngemäss Art. 152 ZPO volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch\nin tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001\nNr. 39 E. 2.c S. 164; vgl. den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden PZ 08 26 vom 5. März 2008 E. 2).\n\n2. Der Kreispräsident A. hat in seiner Verfügung vom 16. September 2009\nden Dienstbarkeitsvertrag im Sinne von Art. 738 ZGB ausgelegt und ist zum Schluss\ngekommen, das Vorgehen des Dienstbarkeitsbelasteten verstosse nicht dagegen,\nso dass das Gesuch abzuweisen sei. Diese Begründung greift zu kurz.\n\n"}