{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-233_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_233_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c32c3d802a521946c87e3aef12b98de1a02f4ef4b6b20bbab68791d2f93efb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c32c3d802a521946c87e3aef12b98de1a02f4ef4b6b20bbab68791d2f93efb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_233", "Checksum": "3e25ead5a165c45b600cb376a1cfdfaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2009 ERZ 2009 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 11.11.2009 ERZ 2009 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:01", "Checksum": "46fe7c249d7f6b4d3f0824dd23ca6839", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2009 ERZ 2009 233\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n E. Der Kreispräsident A. räumte den Parteien am 13. August 2009 die\nMöglichkeit zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme ein. Die X. AG führte daraufhin in ihrer Replik vom 27. August 2009 bei unveränderten Rechtsbegehren an,\nsobald die vorgelagerten Parkplätze mit Fahrzeugen besetzt sein würden, sei eine\nZufahrt nicht mehr möglich. Unwesentlich sei in diesem Zusammenhang, ob derartige „gefangene Parkplätze“ bei anderen Hotels im Ort allenfalls üblich sein sollten,\ndenn dies hätte nicht zur Folge, dass anderslautende vertragliche Abmachungen\nausser Kraft gesetzt würden. Zudem lege die Gegenpartei den Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags falsch aus. Vielmehr werde im Vertragstext mehrmals darauf hingewiesen, dass das uneingeschränkte, ausschliessliche und unentgeltliche Abstellen von 15 Autos zu ermöglich sei. Dies erlaube auch eine Gesamtfläche von 350\nm2. Weiter sei mit dem Begriff „Eigentümer“ im nämlichen Vertragstext, entgegen\nder Ansicht der Gegenpartei, nicht der Eigentümer des belasteten, sondern des berechtigten Grundstücks gemeint, werde dieser Begriff doch im zitierten Abschnitt\ndurchwegs für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle _ gebraucht. Y. erwiderte in\nseiner Duplik vom 16. September 2009, ebenfalls mit unveränderten Rechtsbegehren, es sei der fraglichen Vertragspassage nicht zu entnehmen, dass 15 einzeln\nzugängliche Parkplätze verlangt würden. Hätten dies die Vertragsparteien gewünscht, hätten sie dies so stipulieren müssen, weil dann eine Überbaubarkeit der\nParzelle von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Die Bezeichnung „uneingeschränkt“ käme zudem in der von der Gegenpartei zitierten Vertragsstelle nicht\nvor, weshalb dem Vertragstext eben nicht entnommen werden könne, dass „gefangene Parkplätze“ nicht auch genügen würden. Die Anordnung der Parkplätze nach\ndem Wunsch der Gegenpartei würde zur kompletten Blockierung der gesuchsgegnerischen Parzelle führen, was nicht Vertragswille der Parteien gewesen sei. Ausserdem werde der Begriff „Eigentümer“ nicht durchwegs und nur für den Eigentümer\nder Parzelle _ gebraucht, sondern ebenso für den Eigentümer der Parzelle _. Überdies sei der Berechtigte nach Art. 737 Abs. 2 ZGB dazu verpflichtet, sein Recht in\n\nSeite 3 — 10\nmöglichst schonender Weise auszuüben. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er auf\neinen Platz beharre, obschon eine vorgeschlagene andere Stelle nicht weniger geeignet, aber für den Belasteten vorteilhafter wäre.\n\nF. Mit Entscheid vom 16. September 2009, mitgeteilt am 5. Oktober 2009,\nverfügte der Kreispräsident, was folgt:\n„1. Das Begehren wird abgewiesen und das superprovisorische Verbot\nvom 11. Juni 2009 aufgehoben.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend in:\nGerichtsgebühr Fr. 800.00\nSchreibgebühr und Kopien Fr. 256.00\nTotal Fr. 1'056.00\ngehen zu Lasten der Gesuchstellerin und werden mit dem Kostenvorschuss über Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 56.00 ist\ninnert 30 Tagen dem Kreisamt A. zu überweisen. Der Kostenvorschuss\nüber Fr. 1'000.00 des Gesuchgegners wird zurück erstattet.\n3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner ausseramtlich mit Fr.\n1'900.00 zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).“\n\nIn seiner Verfügung legte der Kreispräsident A. den Dienstbarkeitsvertrag so\naus, dass mit der Formulierung „Abstellung von bis zu 15 Autos“ nicht Parkplätze\nfür den kurzzeitigen Gebrauch, sondern für längerfristiges Abstellen gedacht seien,\nwas die Benützung „gefangener Parkplätze“ bei geeigneter Organisation durchaus\nzulasse. Hinzu komme, dass gemäss Vertrag der Eigentümer die Parkfläche bestimmen könne. Vernünftigerweise sei vorliegend mit dem Begriff „Eigentümer“ der\nGesuchsgegner (Käufer des Grundstücks) gemeint gewesen.\n\nG. Gegen diesen Entscheid reichte die X. AG am 16. Oktober 2009 Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden (recte Einzelrichter\nam Kantonsgericht) ein. Sie beantragt darin, was folgt:\n„1. Die Verfügung des Kreisamtes A. vom 16. September 2009, mitgeteilt\nam 5. Oktober 2009, sei aufzuheben und es sei folgendes gerichtlich\nanzuordnen.\na. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292\nStGB zu verbieten, durch bauliche Massnahmen die mit Kaufvertrag\nvom 4. April 2003 zu Gunsten des Grundstückes Nr. _ und zu Lasten\ndes Grundstückes Nr. _, beide Grundbuch A., eingeräumte Grunddienstbarkeit „Ausschliessliches Benützungsrecht für die Abstellung\nvon bis zu 15 Autos“, zu verletzen.\n\nSeite 4 — 10\nb. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292\nStGB zu verbieten, das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. _ gemäss\nBaugesuch vom 14. Mai 2009 in Angriff zu nehmen.\n2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne von Ziffer 1 vorstehend an das Kreisamt A. zurückzuweisen.\n3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und Y. sei\nsuperprovisorisch zu verbieten, irgendwelche Bauarbeiten auf seinem\nGrundstück Nr. _ in Angriff zu nehmen.\n4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\n7,6% MWST für beide Verfahren zu Lasten von Y..“\n\n"}