{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-233_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_233_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c32c3d802a521946c87e3aef12b98de1a02f4ef4b6b20bbab68791d2f93efb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c32c3d802a521946c87e3aef12b98de1a02f4ef4b6b20bbab68791d2f93efb7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_233", "Checksum": "3e25ead5a165c45b600cb376a1cfdfaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2009 ERZ 2009 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 11.11.2009 ERZ 2009 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:01", "Checksum": "46fe7c249d7f6b4d3f0824dd23ca6839", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.11.2009 ERZ 2009 233\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 11. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 233\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Schaub\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X . A G , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Talstrasse 42 D, 7270 Davos Platz,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten A. vom 16. September 2009, mitgeteilt am 5.\nOktober 2009, in Sachen des Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Mattastrasse 21, 7270 Davos Platz,\ngegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 4. April 2003 verkaufte die\nAG für Grundbesitz A. Y. die Parzelle _ in A.. Gleichzeitig wurde zugunsten der\nParzelle _ und zulasten der Parzelle _ eine Grunddienstbarkeit zwecks ausschliesslicher und unentgeltlicher Nutzung von maximal 350 m2 der Parzelle _ als Parkfläche\nfür 15 Autos errichtet. Im Weiteren wurde bestimmt, dass die Parkfläche „vom Eigentümer“ festgelegt werden könne. Die Parzelle _ liegt auf der anderen Strassenseite der Parzelle _. Auf letzterer steht das Hotel Post. Unbestritten ist, dass die\nnämliche Parkfläche für die Bedürfnisse des Hotels Post dienen sollte.\n\nB. Am 22. März 2009 liess Y. durch die A. Baubehörde ein Bauprojekt betreffend die Parzelle _ publizieren (Neubau Wohnhaus). Mit der Realisierung dieses\nBauvorhabens ist vorgesehen, die 15 Parkplätze derart anders anzuordnen, dass\ndrei davon als sog. gefangene Parkfelder ausgerichtet würden (vgl. act. IV/1.6). Unbestritten ist, dass die Parkplätze nach heutiger Anordnung allesamt frei, das heisst\neinzeln zugänglich, sind.\n\nC. Gegen dieses Bauvorhaben erhob die X. AG als Eigentümerin der Parzelle _ am 9. Juni 2009 beim Kreispräsidenten A. privatrechtliche Baueinsprache.\nSie beantragte darin, was folgt:\n„1. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB\nzu verbieten, durch bauliche Massnahmen die mit Kaufvertrag vom 4.\nApril 2003 zu Gunsten des Grundstückes Nr. _ und zu Lasten des\nGrundstückes Nr. _, beide Grundbuch A., eingeräumte Grunddienstbarkeit „Ausschliessliches Benützungsrecht für die Abstellung von bis zu\n15 Autos“, zu verletzen.\n2. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB\nzu verbieten, das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. _ gemäss Baugesuch vom 14. Mai 2009 in Angriff zu nehmen.\n3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\n7,6% MWST zu Lasten der Bauherrschaft.“\n\nZur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass zum einen, sollte das\nBauvorhaben verwirklicht werden, die auf dem Eingabeplan mit 13-15 nummerierten Abstellplätze nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden könnten. Zum anderen komme gemäss dem Grundstückskaufvertrag vom 4. April 2003 der Eigentümerin des berechtigten Grundstückes (Parzelle _) die Befugnis zu, festzulegen, wie die\n15 Abstellplätze angeordnet werden sollen.\n\nD. In der Folge erliess der Kreispräsident A. am 11. Juni 2009, gleichentags mitgeteilt, eine superprovisorische Verfügung, in welcher er die Realisierung\n\nSeite 2 — 10\ndes Bauvorhabens bis zum Befehlsentscheids verbot. Am 3. Juli 2009 nahm Y. dazu\nStellung. Er begehrte, das Gesuch vom 9. Juni 2009 sei vollumfänglich abzuweisen\nund die Ziffern 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben. Er begründete seine Anträge zusammengefasst damit, dass der Passus des Grunddienstbarkeitsvertrags\n„Die Parkfläche kann vom Eigentümer festgelegt werden.“ auszulegen sei. Mit dem\nBegriff „Eigentümer“ müsse der Dienstbarkeitsbelastete und damit der Eigentümer\nder belasteten Parzelle _ gemeint sein. Er wies ausserdem darauf hin, dass der\nangebliche Anspruch der Gesuchstellerin weder hinreichend begründet noch „klar\nund unzweifelhaft ausgewiesen“ erscheine.\n\n"}