In Anbetracht ihrer Anträge im Berufungsverfahren scheint sich nämlich die Ehefrau unter Vorbehalt von Art. 213 ZGB nicht mehr gegen die Anrechnung des Betriebes zum Ertragswert zu wehren und hat damit offenbar akzeptiert, dass der Gesuch- Seite 10 — 12 steller als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 212 ZGB bzw. Art. 7 BGBB gilt. Ist aber davon auszugehen, dass X. den Betrieb nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ohnehin wieder selber leiten wird, besteht erst recht kein Grund mehr, die als rechtlich unzulässig erkannten Eingriffe in seine Geschäftsführungsbefugnisse weiter andauern zu lassen.