Zum andern kann es dem Gesuchsteller nicht schaden, wenn er den Eingriff in seine Geschäftsführungsbefugnisse während einer gewissen Zeit duldete und er sich erst aufgrund der damit gemachten Erfahrungen zu einem Aufhebungsbegehren veranlasst sah. Dazu kommt, dass nunmehr zumindest insofern auch veränderte Verhältnisse vorliegen, als aufgrund des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 20. Mai 2009 feststeht, dass der Weinbaubetrieb im Alleineigentum des Gesuchstellers verbleibt und in Zukunft auch wieder von ihm geführt werden wird. In Anbetracht ihrer Anträge im Berufungsverfahren scheint sich nämlich die Ehefrau unter Vorbehalt von Art.