Gestützt auf das eingeholte Obergutachten hob der Bezirksgerichtsausschuss schliesslich mit Urteil vom 7./22. Juni 2006 die angeordnete vormundschaftliche Massnahme auf. Es geht nun nicht an, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens wiederum in die gleiche Richtung zielende Massnahmen angeordnet werden, obwohl gemäss umfassendem Obergutachten die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.