Seite 9 — 12 X. an und übertrug dem Beistand in Zusammenarbeit mit X. und B. die Regelung und Verwaltung der Firma G.. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksgerichtsausschuss ab. X. gelangte sodann mit Berufung an das Kantonsgericht, welches die Einholung eines Obergutachtens anordnete und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. Gestützt auf das eingeholte Obergutachten hob der Bezirksgerichtsausschuss schliesslich mit Urteil vom 7./22. Juni 2006 die angeordnete vormundschaftliche Massnahme auf.