ec) Bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass die Errichtung einer Beiratschaft für X. ohnehin schon Gegenstand eines früheren Verfahrens war. Bereits während des Eheschutzverfahrens war nämlich Y. mit dem Begehren die Vormundschaftsbehörde Maienfeld gelangt, es seien umgehend vormundschaftliche Massnahmen in die Wege zu leiten, da die Gefahr bestehe, dass X. sein Geschäft durch Misswirtschaft und Verschwendung und wegen seines Alkoholproblems in den Ruin treibe. Gestützt auf ein Gutachten der psychiatrischen Klinik Waldhaus wurde X. mit Präsidialverfügung vom 30. September 2004 vorsorglich die Handlungsfähigkeit entzogen.