Die Möglichkeiten von X., auf die Führung des Betriebs Einfluss zu nehmen, sind dadurch erheblich eingeschränkt. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Verfügungsbefugnis des Gesuchstellers kommt einer Verbeiratung, somit einer vormundschaftlichen Massnahme, gleich und kann daher nicht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens angeordnet werden.