Aus dem Ertrag dürfe sie als persönlichen Unterhaltsbeitrag Fr. 6'000.-- entnehmen, wogegen ihre Arbeitsleistungen und die der übrigen im Betrieb tätigen Mitarbeiter über eine Lohnbuchhaltung korrekt abzurechnen seien. Im Gegenzug wurde sie verpflichtet, die privaten Aufwendungen von X. zu bezahlen. Bereits daran zeigt sich, dass der Gesuchsteller nicht mehr in der Lage ist, mit dem ihm noch zur freien Verfügung stehenden Vermögen seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Vielmehr muss er seine privaten Rechnungen an die Gesuchsgegnerin weiterleiten und ist entsprechend darauf angewiesen, dass diese sodann auch beglichen werden.