137 Abs. 2 ZGB dem Massnahmerichter die Anordnung aller für die vorläufige Regelung der Rechtsbeziehungen der Ehegatten nötigen vorsorglichen Massnahmen, so dass insoweit kein numerus clausus gilt. Die Massnahmen müssen aber ihre Grundlage im materiellen Bundesrecht haben und notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Recht in der Hauptsache stehen, dessen Schranken auch im Massnahmeverfahren zu beachten sind (vgl. Leuenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 137 sowie BGE 123 III 1 E. 3 S. 3 sowie). Eine Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen auf den anderen Ehegatten und/oder