Es handelt sich vielmehr um eine Massnahme, mit welcher die Geschäftsführungsbefugnisse des Gesuchstellers eingeschränkt werden sollten. Ein solcher Eingriff sprengt eindeutig den Rahmen der in einem Scheidungsverfahren zulässigen vorsorglichen Massnahmen. Wohl erlaubt Art. 137 Abs. 2 ZGB dem Massnahmerichter die Anordnung aller für die vorläufige Regelung der Rechtsbeziehungen der Ehegatten nötigen vorsorglichen Massnahmen, so dass insoweit kein numerus clausus gilt.