Zweck der Norm ist es zu verhindern, dass der eine Ehegatte vermögensrechtliche Ansprüche des anderen Ehegatten vereitelt. Dazu wird die Gültigkeit bestimmter Vermögensdispositionen vom Einverständnis des anderen Gatten abhängig gemacht. Kerngehalt der Verfügungsbeschränkung ist somit das Zustimmungserfordernis des anderen Ehegatten. Der handlungswillige Gatte darf ohne Einverständnis seines Ehepartners nicht über die im richterlichen Verbot näher umschriebenen Vermögensobjekte verfügen. Weil der Gesetzgeber eine Globalsperre ausdrücklich abgelehnt hat, darf der Adressat der richterlichen An-