2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin den für das Berufungsverfahren zu leistenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen bzw. die Gesuchsgegnerin sei zu ermächtigen, den auf sie entfallenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 dem Geschäftskonto zu entnehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.“