{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-223_2010-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_223_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681d3dcc225dfa08883fc0402fe4d63b9c76fa455564fa830e5d3308a4ea5006bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681d3dcc225dfa08883fc0402fe4d63b9c76fa455564fa830e5d3308a4ea5006bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_223", "Checksum": "d56e63bf644370c4aedfa040271d773f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 18.01.2010 ERZ 2009 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:22", "Checksum": "23f2cb9a97d6254bd6e527fd6d858148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223\nRegeste:\nAbänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nf) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die bestehenden\nvorsorglichen Massnahmen unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig zu qualifizieren sind. Dies umso mehr, als es vorliegend - wie aus der Verfügung vom 20. Juni 2007 ausdrücklich hervorgeht - hauptsächlich um die Sicherstellung güterrechtlicher Ansprüche geht. Diese Ansprüche sind jedoch bereits\ndurch die angeordneten Grundbuchsperren weitestgehend gesichert. Eine darüber\nhinausgehende Verfügungsbeschränkung lässt sich mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbaren. Erweisen sich die angeordneten Massnahmen als rechtlich nicht haltbar, erübrigt es sich, auf die weiteren vom Gesuchsteller vorgebrachten Abänderungsgründe näher einzugehen. Die Anordnungen des\nBezirksgerichtspräsidenten Landquart in den Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung vom\n20. Juni 2007 sind vielmehr unabhängig davon, wie sie von Y. und B. in den vergangenen zweieinhalb Jahren umgesetzt worden sind, aufzuheben. Dabei ist unerheblich, dass sich X. anfänglich der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nnicht widersetzt und auf deren Anfechtung verzichtet hat. Zum einen kommt vorsorglichen Massnahmen von vornherein nur eine beschränkte materielle Rechtskraft zu, so dass eine Neubeurteilung der Verhältnisse möglich bleibt. Zum andern\nkann es dem Gesuchsteller nicht schaden, wenn er den Eingriff in seine Geschäftsführungsbefugnisse während einer gewissen Zeit duldete und er sich erst\naufgrund der damit gemachten Erfahrungen zu einem Aufhebungsbegehren veranlasst sah. Dazu kommt, dass nunmehr zumindest insofern auch veränderte\nVerhältnisse vorliegen, als aufgrund des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom\n20. Mai 2009 feststeht, dass der Weinbaubetrieb im Alleineigentum des Gesuchstellers verbleibt und in Zukunft auch wieder von ihm geführt werden wird. In Anbetracht ihrer Anträge im Berufungsverfahren scheint sich nämlich die Ehefrau\nunter Vorbehalt von Art. 213 ZGB nicht mehr gegen die Anrechnung des Betriebes\nzum Ertragswert zu wehren und hat damit offenbar akzeptiert, dass der Gesuch-\n\nSeite 10 — 12\nsteller als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 212 ZGB bzw. Art. 7 BGBB gilt.\nIst aber davon auszugehen, dass X. den Betrieb nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ohnehin wieder selber leiten wird, besteht erst recht kein Grund mehr,\ndie als rechtlich unzulässig erkannten Eingriffe in seine Geschäftsführungsbefugnisse weiter andauern zu lassen.\n\ng) Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 aufzuheben. Dabei gilt es zu\nbeachten, dass die Aufhebung mit Wirkung ex nunc, das heisst mit Wirkung für die\nZukunft, erfolgt. Das bedeutet, dass die Geschäftsführungsbefugnisse ab sofort\nwieder auf X. übergehen. Er ist damit berechtigt, die Herausgabe sämtlicher Geschäftsunterlagen zu verlangen und Zugriff auf die auf den Namen von Y. respektive B. lautenden Geschäftskonten zu nehmen. Dabei wird er allerdings in seinem\neigenen Interesse dafür besorgt sein müssen, dass die Übergabe der Geschäftsführung in gegenseitiger Absprache mit seinem Sohn und unter Respektierung der\nbestehenden Arbeitsverhältnisse erfolgen kann, so dass eine reibungslose Weiterführung des Betriebes ermöglicht wird.\n\nh) Unverändert bleibt die Verpflichtung von X., Y. für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2007 einen monatlich pränumerando je\nauf den Ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Sollte X.\nseiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, so steht es Y. frei, beim Gericht eine\nSchuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB zu beantragen.\n\n4. Über das Gesuch von Y. um Verpflichtung von X., ihr den für das Berufungsverfahren zu leistenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie\neinen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen bzw. sie zu ermächtigen, den auf sie entfallenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie\neinen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 dem Geschäftskonto zu entnehmen, wurde in einem separaten Verfahren (ERZ 09 242) entschieden.\n\n5. Ist das Gesuch gutzuheissen, gehen die Kosten zu Lasten der Gesuchsgegnerin, welche ausserdem den obsiegenden Gesuchsteller in Anwendung von\nArt. 122 ZPO für dessen notwendige Umtriebe zu entschädigen hat. Unter\nBerücksichtigung des entstandenen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache\nerscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl.\nMWSt) als angemessen.\n\nSeite 11 — 12\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Das Gesuch von X. wird gutgeheissen und die Ziffern 3, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 werden aufgehoben.\n\n2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr.\n1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 208.--, total somit Fr. 1'208.--, gehen zu Lasten von Y., die zudem X. für das vorliegende Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der\nI. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die\nBeschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich unter Beilage der angefochtenen\nVerfügung einzureichen.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 12 — 12\n"}