{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-223_2010-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_223_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681d3dcc225dfa08883fc0402fe4d63b9c76fa455564fa830e5d3308a4ea5006bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681d3dcc225dfa08883fc0402fe4d63b9c76fa455564fa830e5d3308a4ea5006bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_223", "Checksum": "d56e63bf644370c4aedfa040271d773f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 18.01.2010 ERZ 2009 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:22", "Checksum": "23f2cb9a97d6254bd6e527fd6d858148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223\nRegeste:\nAbänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nea) Bei der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen ist auf die Interessenlage des von der Beschränkung betroffenen Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Er\ndarf in seinem privaten Bereich sowie in seiner beruflichen oder geschäftlichen\nTätigkeit nicht über Gebühr begrenzt werden. Zumindest soviel Aktiven sind ihm\nzur freien Verfügung zu überlassen, dass er seinen eigenen Lebensbedarf bestreiten kann und auch in der Lage ist, seinen Beruf oder seine geschäftliche Tätigkeit\nin vernünftigem Rahmen weiterzuführen. Eine Verfügungsbeschränkung darf keinesfalls zu einer faktischen Bevormundung führen. Wird einem Ehegatten die Verfügungsbefugnis über den Hauptteil seines Vermögens entzogen, kommt dies einer Verbeiratung im Sinne von Art. 395 ZGB gleich. Eine derartige Massnahme ist\nunter dem Titel der vorsorglichen Massnahme im Ehescheidungsverfahren jedoch\nnicht vorgesehen (vgl. zum Ganzen ZR 93/1994 Nr. 18 S. 83; Hasenböhler, Verfü-\n\nSeite 8 — 12\ngungsbeschränkungen zum Schutz eines Ehegatten, BJM 1986 S. 92; Hasenböhler/Opel, a.a.O., N. 17 zu Art. 178).\n\neb) Im vorliegenden Fall wurde X. die Verfügungsbefugnis über seinen Betrieb\nnahezu vollständig entzogen. Wie aus der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 hervorgeht, wurde angeordnet, dass die Firma\nG. ab diesem Zeitpunkt von Y. unter Mithilfe des Sohnes B. geführt würde. In dieser Eigenschaft sei sie für den gesamten Geschäftsbetrieb und die korrekte\nFührung der Buchhaltung verantwortlich. Aus dem Ertrag dürfe sie als persönlichen Unterhaltsbeitrag Fr. 6'000.-- entnehmen, wogegen ihre Arbeitsleistungen\nund die der übrigen im Betrieb tätigen Mitarbeiter über eine Lohnbuchhaltung korrekt abzurechnen seien. Im Gegenzug wurde sie verpflichtet, die privaten Aufwendungen von X. zu bezahlen. Bereits daran zeigt sich, dass der Gesuchsteller nicht\nmehr in der Lage ist, mit dem ihm noch zur freien Verfügung stehenden Vermögen\nseinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Vielmehr muss er seine privaten\nRechnungen an die Gesuchsgegnerin weiterleiten und ist entsprechend darauf\nangewiesen, dass diese sodann auch beglichen werden. Aufgrund der bestehenden vorsorglichen Massnahmen ist X. somit finanziell von Y. abhängig. Doch auch\nin geschäftlicher Hinsicht sind die getroffenen Massnahmen derart weitreichend,\ndass es dem Gesuchsteller nicht mehr möglich ist, seinen Weinbaubetrieb unter\neigener Leitung weiterzuführen. Mit der Übergabe der Buchhaltung wurde faktisch\nauch die Geschäftsleitung auf Y. respektive den Sohn B. übertragen. Die Möglichkeiten von X., auf die Führung des Betriebs Einfluss zu nehmen, sind dadurch erheblich eingeschränkt. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Verfügungsbefugnis des Gesuchstellers kommt einer Verbeiratung, somit einer vormundschaftlichen Massnahme, gleich und kann daher nicht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens angeordnet werden.\n\nec) Bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass die Errichtung einer Beiratschaft\nfür X. ohnehin schon Gegenstand eines früheren Verfahrens war. Bereits während\ndes Eheschutzverfahrens war nämlich Y. mit dem Begehren die Vormundschaftsbehörde Maienfeld gelangt, es seien umgehend vormundschaftliche Massnahmen\nin die Wege zu leiten, da die Gefahr bestehe, dass X. sein Geschäft durch Misswirtschaft und Verschwendung und wegen seines Alkoholproblems in den Ruin\ntreibe. Gestützt auf ein Gutachten der psychiatrischen Klinik Waldhaus wurde X.\nmit Präsidialverfügung vom 30. September 2004 vorsorglich die Handlungsfähigkeit entzogen. Obwohl ein zwischenzeitlich eingeholtes Privatgutachten zu einem\ngegenteiligen Ergebnis kam, ordnete die Vormundschaftsbehörde Maienfeld in der\nFolge mit Beschluss vom 16./18. Dezember 2004 eine Verwaltungsbeiratschaft für\n\nSeite 9 — 12\nX. an und übertrug dem Beistand in Zusammenarbeit mit X. und B. die Regelung\nund Verwaltung der Firma G.. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksgerichtsausschuss ab. X. gelangte sodann mit Berufung an das Kantonsgericht, welches die Einholung eines Obergutachtens anordnete und die Sache zur\nneuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. Gestützt auf das eingeholte\nObergutachten hob der Bezirksgerichtsausschuss schliesslich mit Urteil vom 7./22.\nJuni 2006 die angeordnete vormundschaftliche Massnahme auf. Es geht nun nicht\nan, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens wiederum in die gleiche Richtung\nzielende Massnahmen angeordnet werden, obwohl gemäss umfassendem Obergutachten die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.\n\n"}